Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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Ministerien, die vortragenden Räthe und etatsmäßigen Hülfsarbeiter im 
Auswärtigen Amte, die Militär- und die Marine-Intendanten, die diplo- 
matischen Agenten einschließlich der Konsuln. 
. 26. 
Das Wartegeld beträgt bei Gehältern bis zu 150 Thlr. ebensoviel als das 
Gehalt, bei höheren Gehältern drei Viertheile des Gehalts, jedoch nicht weniger 
als 150 Thlr. 
Bei Feststellung der Jahrsbetrige der Wartegelder werden überschießende 
Thalerbrüche auf volle Thaler abgerundet. 
Der Jahresbetrag des Wartegeldes kann 3000 Thlr. nicht übersteigen. 
K. 27. 
Die Zahlung des Wartegeldes erfolgt im voraus in derselben Weise, in 
welcher bis dahin die Zahlung des Gehalts stattgefunden hat. Die Gehalts- 
zahlung hört auf und die Zahlung des Wartegeldes beginnt mit dem Ablaufe 
des Vierteljahres, welches auf den Monat folgt, in welchem dem Beamten die 
Entscheldung über seine einstweilige Versetzung in den Ruhestand, der Zeitpunkt 
derselben und die Höhe des Wartegeldes bekannt gemacht worden ist. 
. §.28. 
Die einstweilig in den Ruhestand versetzten Beamten sind bei Verlust des 
Wartegeldes zur Annahme eines ihnen übertragenen Reichsamtes, welches ihrer 
Berufsbildung entspricht, unter denselben Voraussetzungen verpflichtet, unter denen 
nach F. 23 ein Reichsbeamter die Versetzung in ein anderes Amt sich gefallen 
lassen muß. 
G. 29. 
Das Recht auf den Bezug des Wartegeldes hört auf: 
1) wenn der Beamte im Reichsdienste mit einem dem früher von ihm 
bezogenen Diensteinkommen mindestens gleichen Diensteinkommen wieder 
angestellt wird, 
2) wenn der Beamte das deutsche Indigenat verliert, 
3) wenn der Beamte ohne Genehmigung des Reichskanzlers seinen Wohnsitz 
außerhalb der Bundesstaaten nimmt, 
4) wenn der Beamte des Dienstes entlassen wird. 
K. 30. , 
Das Recht auf den Bezug des Wartegeldes ruht, wenn und lange der 
einstweilig in den Ruhestand versetzte Beamte in Folge einer Wiederanstellung 
oder Beschäftigung im Reichs= oder im Staatsdienste ein Diensteinkommen be- 
zieht, insoweit als der Betrag dieses neuen Diensteinkommens unter Hinzu- 
rechnung des Wartegeldes den Betrag des von dem Beamten vor der einst- 
weiligen Versetzung in den Ruhestand bezogenen Diensteinkommens übersteigt. 
Findet die Beschäftigung des Beamten vorübergehend gegen Tagegelder oder
	        
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