.
K. 38.
Reichsbeamte, deren Zeit und Kräfte durch die ihnen übertragenen Geschäfte
nur nebenbei in Anspruch genommen, oder welche ausdrücklich nur auf eine be-
stimmte Zeit oder für ein seiner Natur nach vorübergehendes Geschäft angenom-
men werden, erwerben keinen Anspruch auf eine Pension nach den Bestimmun-
gen dieses Gesetzes.
Darüber, ob eine Dienststellung eine solche ist, daß sie die Zeit und die
Kräfte eines Beamten nur nebenbei in Anspruch nimmt, entscheidet bei der Dienst-
übertragung die dem Beamten vorgesetzte Dienstbehörde.
KC. 39.
Wird außer dem im §. 36 bezeichneten Falle ein Beamter vor Vollendung
des zehnten Dienstjahres dienstunfähig und deshalb in den Ruhestand versetzt, so
kann demselben bei vorhandener Bedürftigkeit durch Beschluß des Bundeßrathes
eine Pension entweder auf bestimmte Zeit oder lebenslänglich bewilligt werden.
" G. 40.
Hat der in den Rubestand oder in den einstweiligen Ruhestand versetzte.
Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz im Auslande, so sind demselben die Kosten des
Umzuges nach dem innerhalb des Reichs von ihm gewählten Wohnorte zu gewähren.
S. 41.
Die Pension beträgt, wenn die Versetzung in den Ruhestand nach vollendetem
zehnten, jedoch vor vollendetem elften Dienstjahre eintritt, ½0 und steigt von da
ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre um ½0 des in den §9.# 42 bis 44
bestimmten Diensteinkommens.
Ueber den Betrag von 5½% dieses Einkommens hinaus findet eine Steige-
rung nicht statt.
In dem im F. 36 erwähnten Falle beträgt die Pension stets /0 im Falle
des §. 39 höchstens des vorbezeichneten Diensteinkommens. .
Bei jeder Pension werden überschießende Thalerbrüche auf volle Thaler
abgerundet. ½
Der Berechnung der Pension wird das von dem Beamten zuletzt bezogene
gesammte Diensteinkommen, soweit es nicht zur Bestreitung von Repräsentations.
oder Dienstaufwandskosten gewährt wird, nach Maßgabe der folgenden näheren
Bestimmungen zu Grunde gelegt:
1) Feststehende Dienstemolumente, namentlich freie Dienstwohnung, sowie
die anstatt derselben gewährte Miethsentschädigung, Feuerungs- und Er-
leuchtungsmaterial, Naturalbezüge an Getreide, Winterfutter u. s. w.,
sowie der Ertrag von Dienstgrundstücken kommen nur insoweit zur An-
rechnung, als deren Werth in den Besoldungs-Etats auf die Geldbesol-
dung des Beamten in Rechnung gestellt oder zu einem bestimmten Geld-
betrage als anrechnungsfähig bezeichnet ist.
2) Dienstemolumente, welche ihrer Natur nach steigend und fallend sind,
werden nach den in den Besoldungs-Etats oder sonst bei Verleihung des