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Rechts auf diese Emolumente deshalb getroffenen Festsetzungen und in
Ermangelung solcher Festsetzungen nach ihrem durchschnittlichen Betrage
während der drei letzten Kalenderjahre vor dem Jahre, in welchem die
Pension festgesetzt wird, zur Anrechnung gebracht.
3) Blos zufällige Diensteinkünfte, wie widerruflich Tantieme, Kommissions-
gebühren, außerordentliche Remunerationen, Gratifikationen und derglei-
chen kommen nicht zur Berechnung.
4) Bei den servisberechtigten Militärbeamten wird der mittlere Stellen-
beziehungsweise Chargen= (Personal.) Servis als Theil des Gehalts be-
trachtet.
5) Das gesammte zur Berechnung. zu ziehende Diensteinkommen einer Stelle
darf den Betrag des höchsten Normalgehalts derjenigen Diensteskategorie,
zu welcher die Stelle gehört, nicht übersteigen.
Ohne diese Beschränkung kommen jedoch solche Gehaltstheile oder
Besoldungszulagen, welche zur Ausgleichung eines von dem betreffenden
Beamten in früherer Stellung bezogenen Diensteinkommens demselben
mit Pensionsberechtigung gewährt sind, zur vollen Anrechnung.
6) Wenn das nach den Bestimmungen "7 Paragraphen ermittelte Ein-
kommen eines Beamten insgesammt mehr als 4000 Thaler beträgt, wird
vone dem überschießenden Betrage nur die Hälfte in Anrechnung ge-
racht.
Die Pension für die einstweilen in den Ruhestand versetzten Beamten wird
von dem zur Zeit ihrer Versetzung in den Ruhestand bezogenen gesammten Dienst-
einkommen berechnet. 43
Ein Beamter, welcher früher ein mit einem höheren Diensteinkommen ver-
bundenes Amt bekleidet und dieses Einkommen wenigstens ein Jahr bezogen hat,
erhält, sofern der Eintritt oder die Versetzung in ein Amt von geringerem
Diensteinkommen nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag
erfolgt oder aber als Stanse auf Grund des K. 75 gegen ihn verhängt ist, bei
seiner Versetzung in den Ruhestand eine nach Maßgabe des früheren höheren
Diensteinkommens unter Berücksichtigung der gesammten Dienstzeit berrechnete
Pension. Jedoch soll die gesammte Pension das letzte pensionsberechtigte Dienst-
einkommen nicht übersteigen. 44
Das mit Nebenämtern oder Nebengeschäften verbundene Einkommen be-
gründet nur dann einen Anspruch auf Pension, wenn eine etatsmäßige Stelle
als Nebenamt bleibend verliehen ist.
S. 45.
Die Dienstzeit wird vom Tage der ersten eidlichen Verpflichtung für den
Reichsdienst an gerechnet.
Kann jedoch ein Beamter nachweisen daß seine Vereidigung erst nach seinem
Eintritte in den Reichsdienst stattgefunden hat, so wird die Dienstzeit von dem
letzteren Zeitpunkte an gerechnet.
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