Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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Rechts auf diese Emolumente deshalb getroffenen Festsetzungen und in 
Ermangelung solcher Festsetzungen nach ihrem durchschnittlichen Betrage 
während der drei letzten Kalenderjahre vor dem Jahre, in welchem die 
Pension festgesetzt wird, zur Anrechnung gebracht. 
3) Blos zufällige Diensteinkünfte, wie widerruflich Tantieme, Kommissions- 
gebühren, außerordentliche Remunerationen, Gratifikationen und derglei- 
chen kommen nicht zur Berechnung. 
4) Bei den servisberechtigten Militärbeamten wird der mittlere Stellen- 
beziehungsweise Chargen= (Personal.) Servis als Theil des Gehalts be- 
trachtet. 
5) Das gesammte zur Berechnung. zu ziehende Diensteinkommen einer Stelle 
darf den Betrag des höchsten Normalgehalts derjenigen Diensteskategorie, 
zu welcher die Stelle gehört, nicht übersteigen. 
Ohne diese Beschränkung kommen jedoch solche Gehaltstheile oder 
Besoldungszulagen, welche zur Ausgleichung eines von dem betreffenden 
Beamten in früherer Stellung bezogenen Diensteinkommens demselben 
mit Pensionsberechtigung gewährt sind, zur vollen Anrechnung. 
6) Wenn das nach den Bestimmungen "7 Paragraphen ermittelte Ein- 
kommen eines Beamten insgesammt mehr als 4000 Thaler beträgt, wird 
vone dem überschießenden Betrage nur die Hälfte in Anrechnung ge- 
racht. 
Die Pension für die einstweilen in den Ruhestand versetzten Beamten wird 
von dem zur Zeit ihrer Versetzung in den Ruhestand bezogenen gesammten Dienst- 
einkommen berechnet. 43 
Ein Beamter, welcher früher ein mit einem höheren Diensteinkommen ver- 
bundenes Amt bekleidet und dieses Einkommen wenigstens ein Jahr bezogen hat, 
erhält, sofern der Eintritt oder die Versetzung in ein Amt von geringerem 
Diensteinkommen nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag 
erfolgt oder aber als Stanse auf Grund des K. 75 gegen ihn verhängt ist, bei 
seiner Versetzung in den Ruhestand eine nach Maßgabe des früheren höheren 
Diensteinkommens unter Berücksichtigung der gesammten Dienstzeit berrechnete 
Pension. Jedoch soll die gesammte Pension das letzte pensionsberechtigte Dienst- 
einkommen nicht übersteigen. 44 
Das mit Nebenämtern oder Nebengeschäften verbundene Einkommen be- 
gründet nur dann einen Anspruch auf Pension, wenn eine etatsmäßige Stelle 
als Nebenamt bleibend verliehen ist. 
S. 45. 
Die Dienstzeit wird vom Tage der ersten eidlichen Verpflichtung für den   
Reichsdienst an gerechnet.    
Kann jedoch ein Beamter nachweisen daß seine Vereidigung erst nach seinem 
Eintritte in den Reichsdienst stattgefunden hat, so wird die Dienstzeit von dem 
letzteren Zeitpunkte an gerechnet. 
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