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K. 46.
Bei Berechnung der Dienstzeit kommt auch die Zeit in Anrechnung, während
welcher ein Beamter
1) unter Bezug von Wartegeld im einstweiligen Ruhestande, oder
2) im Dienste eines Bundesstaates oder der Regierung eines zu einem
Bundesstaate gehörenden Gebiets sich befunden hat, oder
3) als anstellungsberechtigte ehemalige Militärperson nur vorläufig oder auf
Probe im Zivildienste des Reichs, eines Bundesstaates, oder der Regierung
eines zu einem Bundesstaat gehörenden Gebiets beschäftigt worden ist, oder
4) eine praktische Beschäftigung außerhalb des Dienstes des Reichs oder
eines Bundesstaates ausübte, insofern und insoweit diese Beschäftigung
vor Erlangung der Anstellung in einem Reichs- oder unmittelbaren
Staatsamte behufs der technischen Ausbildung in den Prüfungsvor-
schriften ausdrücklich angeordnet ist.
Im Falle der Nr. 2 wird die Dienstzeit nach den für die Berechnung der
Dienstzeit im Reichsdienste gegebenen Bestimmungen berechnet.
#. 47.
Der Zivildienstzeit wird die Zeit des aktiven Militärdienstes hinzugerechnet.
S. 48.
Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des achtzehnten Lebensjahres fällt,
bleibt außer Berechnung
Nur die in die Dauer eines Krieges fallende und bei einem mobilen oder
Ersatz-Truppentheile abgeleistete Militärdienstzeit kommt, ohne Rücksicht auf das
Lebensalter, zur Anrechnung. #
Als Kriegszeit gilt in dieser Beziehung die Zeit vom Tage einer angeord-
neten Mobilmachung, auf welche ein Krieg folgt, bis zum Tage der Demobil-
machung. E
Für jeden Feldzug, an welchem ein Beamter im Reichsheere, in der
Kaiserlichen Marine oder in der Armee eines Bundesstaates derart theilge-
nommen hat, daß er wirklich vor den Feind gekommen, oder in dienstlicher Stellung
den mobilen Truppen in das Feld gefolgt, oder auf einem zur Verwendung gegen
den Feind bestimmten Schiffe oder Fahrzeuge der Kaiserlichen Marine eingeschifft
gewesen ist, wird demselben zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr
hinzugerechnet «
Ob eine militärische Unternehmung in dieser Beziehung als ein Feldzug
anzusehen ist, und inwiefern bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegs-
jahre in Anrechnung kommen sollten, darüber wird in jedem Falle durch den
Kaiser Bestimmung getroffen. Für die Vergangenheit bewendet es bei den hier-
über in den einzelnen Bundesstaaten getroffenen Bestimmungen.
. 50.
Inwieweit die Zeit eines Festungsarrestes oder einer Kriegsgefangenschaft
angerechnet werden könne, ist nach den für die Pensionirung der Militärpersonen