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wird, mit dem Ablauf des Vierteljahres ein, welches auf den Monat folgt, in
welchem dem Beamten die Entscheidung über seine Versetzung in den Ruhestand
und die Höhe der ihm etwa zustehenden Pension (F. 54) bekannt gemacht wor-
den ist.
G. 56.
Die Pensionen werden monatlich im voraus gezahlt.
6. 57
Das Recht auf den Bezug der Pension ruht:
1) wenn ein Pensionair das deutsche Indigenat verliert, bis zu etwaiger
Wiedererlangung desselben;
2) wenn und so lange ein Pensionair im Reichs= oder im Staatsdienste
ein Diensteinkommen bezieht, insoweit, als der Betrag dieses neuen
Diensteinkommens unter Hinzurechnung der Pension den Betrag des
von dem Beamten vor der Pensionirung bezogenen Diensteinkommens
übersteigt.
E 5.
Ein Pensionair, welcher in eine an sich zur Pension berechtigende Stellung
des Reichsdienstes wieder eingetreten ist (§. 57 Nr. 2), erwirbt für den Fall des
Zurücktretens in den Ruhestand den Anspruch auf Gewährung einer nach Maß-
gabe seiner nunmehrigen verlängerten Dienstzeit und des in der neuen Stellung
bezogenen Diensteinkommens berechnete Pension nur dann, wenn die neu hinzu-
tretende Dienstzeit wenigstens ein Jahr betragen hat.
Mit der Gewährung einer hiernach neu berechneten Pension fällt bis auf
Höhe des Betrages derselben das Recht auf den Bezug der früheren Pension
hinweg.
g. 59.
Erdient ein Pensionair, welcher in eine an sich zur Pension berechtigende
Stellung des Staatsdienstes eingetreten ist, in dieser Stellung eine Pension, so
findet neben derselben der Fortbezug der auf Grund dieses Gesetzes gewährten
Pension nur in dem durch §. 57 Nr. 2 begrenzten Umfange statt.
g. 60.
Die Einziehung, Kürzung oder Wiedergewährung der Pension auf Grund
der Bestimmungen in den §H. 57 bis 59 tritt mit dem Beginn desjenigen
Monats ein, welcher auf das eine solche Veränderung nach sich ziehende Er-
eigniß folgt.
Im Falle vorübergehender Wiederbeschäftigung im Reichs= oder im Staats-
dienste gegen Tagegelder oder eine anderweite Entschädigung findet die im Schluß-
satze des §. 30 enthaltene Vorschrift Anwendung.
". 61.
· Ein Reichsbeamter, welchet durch Blindheit, Taubheit oder ein sonstiges
körperliches Gebrechen oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen