Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

— 72 — 
wird, mit dem Ablauf des Vierteljahres ein, welches auf den Monat folgt, in 
welchem dem Beamten die Entscheidung über seine Versetzung in den Ruhestand 
und die Höhe der ihm etwa zustehenden Pension (F. 54) bekannt gemacht wor- 
den ist. 
G. 56. 
Die Pensionen werden monatlich im voraus gezahlt. 
6. 57 
 Das Recht auf den Bezug der Pension ruht: 
   1) wenn ein Pensionair das deutsche Indigenat verliert, bis zu etwaiger 
 Wiedererlangung desselben; 
2) wenn und so lange ein Pensionair im Reichs= oder im Staatsdienste 
ein Diensteinkommen bezieht, insoweit, als der Betrag dieses neuen 
Diensteinkommens unter Hinzurechnung der Pension den Betrag des 
von dem Beamten vor der Pensionirung bezogenen Diensteinkommens 
übersteigt. 
E 5. 
Ein Pensionair, welcher in eine an sich zur Pension berechtigende Stellung 
des Reichsdienstes wieder eingetreten ist (§. 57 Nr. 2), erwirbt für den Fall des 
Zurücktretens in den Ruhestand den Anspruch auf Gewährung einer nach Maß- 
gabe seiner nunmehrigen verlängerten Dienstzeit und des in der neuen Stellung 
bezogenen Diensteinkommens berechnete Pension nur dann, wenn die neu hinzu- 
tretende Dienstzeit wenigstens ein Jahr betragen hat. 
Mit der Gewährung einer hiernach neu berechneten Pension fällt bis auf 
Höhe des Betrages derselben das Recht auf den Bezug der früheren Pension 
hinweg. 
 g. 59. 
Erdient ein Pensionair, welcher in eine an sich zur Pension berechtigende 
Stellung des Staatsdienstes eingetreten ist, in dieser Stellung eine Pension, so 
findet neben derselben der Fortbezug der auf Grund dieses Gesetzes gewährten 
Pension nur in dem durch §. 57 Nr. 2 begrenzten Umfange statt. 
g. 60. 
Die Einziehung, Kürzung oder Wiedergewährung der Pension auf Grund 
der Bestimmungen in den §H. 57 bis 59 tritt mit dem Beginn desjenigen  
Monats ein, welcher auf das eine solche Veränderung nach sich ziehende Er- 
eigniß folgt. 
Im Falle vorübergehender Wiederbeschäftigung im Reichs= oder im Staats- 
dienste gegen Tagegelder oder eine anderweite Entschädigung findet die im Schluß- 
satze des §. 30 enthaltene Vorschrift Anwendung. 
". 61. 
  · Ein Reichsbeamter, welchet durch Blindheit, Taubheit oder ein sonstiges 
    körperliches Gebrechen oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.