Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

Bewilligung fuͤr 
Hinterbliebene. 
Transitorische Be- 
Kimmungen. 
Allgemeine Bestim- 
mungen über Di 
d d 
vergehen un 
Bestrafung. 
— 74 — 
S. 67. 
Die Zahlung des vollen Gehalts dauert bis zum Ablauf des Vierteljahres, 
das auf den Monat folgt, in welchem dem in Ruhestand versetzten Beamten die 
Entscheidung des Kaisers oder der obersten Reichsbehörde zugestellt worden ist. 
g. 68. 
Ist ein Beamter vor dem Zeitpunkte, mit welchem die Pensionsberechtigung 
für ihn eingetreten sein würde, dienstunfähig geworden, so kann er gegen seinen 
Willen nur unter Beobachtung derjenigen Formen, welche für das förmliche Dis- 
ziplinarverfahren vorgeschrieben sind, in den Ruhestand versetzt werden. 
Wird es jedoch von der obersten Reichsbehörde mit Zustimmung des Bun- 
desrathes angemessen befunden, dem Beamten eine Pension zu dem Betrage zu 
bewilligen, welcher ihm bei Erreichung des vorgedachten Zeitpunktes zustehen 
würde, so kann die Pensionirung desselben nach den Vorschriften der §#. 61 bis 
67 erfolgen. 
§P. 69. 
Hinterläßt ein Pensionair eine Wittwe oder eheliche Nachkommen, so wird 
die Pension noch für den auf den Sterbemonat folgenden Monat gezahlt. An 
wen die Zahlung erfolgt, bestimmt die oberste Reichsbehörde. 
Die Zahlung der Pension für den auf den Sterbemonat folgenden Monat 
kann mit Genehmigung der obersten Reichsbehörde auch dann stattfinden, wenn 
der Verstorbene Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren 
Ernährer er gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn der Nachlaß 
nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken. 
Der über den Sterbemonat hinaus gewährte einmonatliche Betrag der Pen- 
sion kann nicht Gegenstand der Beschlagnahme sein. 
G. 70. 
Ist die nach Maßgabe dieses Gesetzes bemessene Pension geringer als die 
Pension, welche dem Beamten hätte gewährt werden müssen, wenn er vor dem 
Erlasse dieses Gesetzes nach den damals für ihn geltenden Bestimmungen pen- 
sionirt worden wäre, so wird die letztere Pension an Stelle der ersteren bewilligt. 
K. 71. 
Insofern vor der Uebernahme eines Beamten in den Reichsdienst hinsicht- 
lich der aus den früheren Dienstverhältnissen demselben Pensions- 
Ansprüche mittelst eines vor dem Erlasse dieses Gesetzes Staats. 
vertrages besondere Festsetzungen getroffen sind, sollen auch für 
die Berechnung der jenem Beamten demnächst aus der zu gewähren- 
den Pension maßgebend sein. Indeß sollen statt der befonderen Be- 
stimmungen die im gegenwärtigen Gesetze enthaltenen 
        
    
  
insoweit An- 
wendung finden, als sie für den Beamten günstiger sind. 
G. 72. 
Ein Reichsbeamter, welcher die ihm obliegenden pflichten 6uh verletzt, 
 
  ein Dienstvergehen und hat die Disziplinarbestrafung verwirkt.
	        
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