Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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Behörden der vertragenden Theile gestellt werden und es soll demselben, sofern 
nicht etwa außergewöhnliche Bedenken dagegen obwalten, stets entsprochen werden, 
unter der Bedingung jedoch, daß sobald als möglich die Verhafteten zurückgelie- 
fert und die obigen Beweisstücke und Urkunden zurückgesandt werden. 
Die Kosten des Transports der oben erwähnten Personen und Gegen- 
stände von einem Staate zum anderen werden von derjenigen Regierung getragen, 
welche den bezüglichen Antrag gestellt hat. 
Artikel 15. 
Die vertragenden Regierungen verpflichten sich, einander wechselseitig die 
Verurtheilungen wegen Verbrechen und Vergehen jeder Art mitzutheilen, welche 
von den Gerichtshöfen des einen Landes gegen Angehörige des anderen aus- 
gesprochen werden. Diese Mittheilung wird auf diplomatischem Wege erfolgen 
durch vollständige oder auszugsweise Uebersendung des ergangenen und rechts- 
kräftig gewordenen Urtheils an die Regierung desjenigen Landes, welchem der 
Verurtheilte angehört. Jede der vertragenden Regierungen wird zu diesem Zwecke 
an die zuständigen Behörden die entsprechenden Anweisungen erlassen. 
Artikel 16. 
Der gegenwärtige Vertrag ist auf zehn Jahre abgeschlossen. 
Von dem Zeitpunkte seiner Geltung ab verlieren die früher zwischen den 
einzelnen Staaten des Deutschen Reichs und der Schweiz abgeschlossenen Ver- 
träge über die Auslieferung von Verbrechern ihre Gültigkeit. 
Wenn von keinem der vertragenden Theile sechs Monate vor dem Ablauf 
der zehnjährigen Frist die Absicht, diesen Vertrag außer Kraft zu setzen, angezeigt 
wird, so soll derselbe für zehn weitere Jahre in Geltung bleiben, und so ferner 
von zehn zu zehn Jahren. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten unter Vor- 
behalt der Genehmigung der gesetzgebenden Körperschaften der vertragenden Theile 
diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. 
Geschehen zu Berlin, den 24. Januar 1874. 
Wilke. Hammer 
(L. S.) Oberst. 
(L. S) 
  
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der 
Ratifikations-Urkunden hat zu Berlin am 6. Juli 1874 stattgefunden. 
 
 
	        
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