Metadata : Meyers Großes Konversations-Lexikon. Erster Teil. (1)

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Gebühren  der  Steuerbehörden.

§  47.  Für  ihre  Mühewaltungen  wird  den  bürgerlichen  Gemeinden  eine  Gebühr
von  5  %,  den  Bezirkssteuereinnahmen  eine  Gebühr  von  2½  %  von  den  eingegangenen
Beträgen  gewährt.
Rechnungslegung.

8  48.  1.  Über  die  Kirchensteuern  haben  die  Gemeindebehörden  Ortsrechnungen

—  nach  den  Mustern  K  II  bis  K  V  abzulegen.  Die  Ortsrechnungen  sind

4  a)  von  den  Stadträten  zu  Dresden  und  Leipzig  bis  zum  31.  Januar  des  auf  das
Rechnungsjahr  folgenden  Jahres  an  das  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen
  Unterrichts,

b)  von  den  übrigen  Gemeindebehörden  bis  zum  Schlusse  des  Rechnungsjahres  an

die  Bezirkssteuereinnahmen

einzureichen.

2.  Die  Bezirkssteuereinnahmen  haben  über  die  Kirchensteuern  Gesamtrechnungen
aufzustellen  und  bis  zum  31.  Januar  des  auf  das  Rechnungsjahr  folgenden  Jahres
an  das  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  einzureichen.

3.  Die  Bezirkssteuereinnahmen  werden  jedoch  ermächtigt,  den  Gemeindebehörden
die  Ablegung  förmlicher  Rechnungen  nachzusehen  und  die  für  Aufstellung  ihrer  eigenen
Rechnungen  erforderlichen  Nachweise  über  etwaige  Veränderungen  an  den  Orts-Sollsummen
  kurzer  Hand  herbeizuziehen.

Schlußbestimmungen.

§  49.  Die  Verordnungen  vom  4.  April  1879  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  160  flg.)  und  vom
22.  Dezember  1906  (G.=  u.  V.-Bl.  1907  S.  4)  sowie  alle  dazu  weiter  ergangenen  Verordnungen
  werden  aufgehoben.

§  50.  Diese  Verordnung  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Kirchensteuergesetze  am
1.  Januar  1916  in  Kraft.

Dresden,  den  27.  Dezember  1915.

Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.
Dr.  Beck.

Lorenz.