Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. LVIII. Band. (58)

342  Grenzen  der  Beschwerde  im  Konkursverfahren.

rechts  würde  die  Beschwerde  wegen  verweigerter  Rechtspflege
  als  unbegründet,  nicht  als  unzulässig,  zurückzuweisen
sein.  Aus  der  Möglichkeit  des  erwähnten  Auswegs  folgt
aber  nicht  die  Zulässigkeit  der  Verweigerung  einer  Entscheidung,
  sondern  umgekehrt  die  Unzulässigkeit  eines  solchen
  unthätigen  Verhaltens  überall  dort,  wo  nicht  besondere
  Umstände  der  oben  gedachten  Art  vorliegen.
Die  weitere  Frage,  ob  im  Falle  des  Erlasses  einer
förmlichen  Entscheidung  die  Zulässigkeit  der  Beschwerde
verneint  werden  darf,  als  ob  eine  Entscheidung  gar  nicht
vorhanden  wäre,  weil  die  Entscheidung  hätte  unterbleiben
können,  hat  einige  Aehnlichkeit  mit  der  allgemeineren
prozeßrechtlichen  Frage,  ob  Zulässigkeit  und  Art  des
Rechtsmittels  nach  der  vom  Richter  gewählten  Form  der
Entscheidung  oder  nach  derjenigen  Entscheidungsform  zu
bestimmen  ist,  welche  der  Nichter  hätte  wählen  sollen.
Trotz  aller  Gründe  für  die  gegentheilige  Meinung  bleibt
es  wahr,  daß  der  Gesetzgeber  die  Rechtsmittel  bestimmt
hat  zur  Anfechtung  von  Entscheidungen,  welche  thatsächlich
  erlassen  worden  sind,  und  nicht  zur  Anfechtung  von
Entscheidungen,  welche  hätten  erlassen  werden  sollen.
Hieraus  folgt  schon,  daß  die  Versagung  eines  Rechtsmittels
  nur  Platz  greifen  kann,  wenn  diejenige  Entscheidung,
  welche  formell  Gegenstand  der  Anfechtung  durch
das  fragliche  Rechtsmittel  sein  kann,  thatsächlich  ermangelt,
nicht  auch  dann,  wenn  eine  solche  Entscheidung  thatsächlich
  vorhanden  ist.  In  unserem  Falle  ist  übrigens  der
Zweifel  durch  einen  einfachen  logischen  Schluß  zu  lösen,
als  dessen  Obersatz  der  Abs.  3  zu  §§  66  KO.  dient,  während
als  Untersatz  entweder  die  Thatsache  einzureihen  ist:  es
liegt  cine  Entscheidung  vor,  für  welche  nicht  ein  anderes
bestimmt  ist;  oder:  es  liegt  eine  Entscheidung  vor,  für  welche
ein  anderes  bestimmt  ist;  oder  es  liegt  überhaupt  keine  Entscheidung
  vor.  Für  den  ersten  Untersatz  ergibt  sich  der
Schlußsatz:  folglich  ist  sofortige  Beschwerde  zulässig.  Für  die
beiden  anderen  Untersätze  ergibt  sich  der  Schlußsatz:  folg-