342 Grenzen der Beschwerde im Konkursverfahren.
rechts würde die Beschwerde wegen verweigerter Rechtspflege
als unbegründet, nicht als unzulässig, zurückzuweisen
sein. Aus der Möglichkeit des erwähnten Auswegs folgt
aber nicht die Zulässigkeit der Verweigerung einer Entscheidung,
sondern umgekehrt die Unzulässigkeit eines solchen
unthätigen Verhaltens überall dort, wo nicht besondere
Umstände der oben gedachten Art vorliegen.
Die weitere Frage, ob im Falle des Erlasses einer
förmlichen Entscheidung die Zulässigkeit der Beschwerde
verneint werden darf, als ob eine Entscheidung gar nicht
vorhanden wäre, weil die Entscheidung hätte unterbleiben
können, hat einige Aehnlichkeit mit der allgemeineren
prozeßrechtlichen Frage, ob Zulässigkeit und Art des
Rechtsmittels nach der vom Richter gewählten Form der
Entscheidung oder nach derjenigen Entscheidungsform zu
bestimmen ist, welche der Nichter hätte wählen sollen.
Trotz aller Gründe für die gegentheilige Meinung bleibt
es wahr, daß der Gesetzgeber die Rechtsmittel bestimmt
hat zur Anfechtung von Entscheidungen, welche thatsächlich
erlassen worden sind, und nicht zur Anfechtung von
Entscheidungen, welche hätten erlassen werden sollen.
Hieraus folgt schon, daß die Versagung eines Rechtsmittels
nur Platz greifen kann, wenn diejenige Entscheidung,
welche formell Gegenstand der Anfechtung durch
das fragliche Rechtsmittel sein kann, thatsächlich ermangelt,
nicht auch dann, wenn eine solche Entscheidung thatsächlich
vorhanden ist. In unserem Falle ist übrigens der
Zweifel durch einen einfachen logischen Schluß zu lösen,
als dessen Obersatz der Abs. 3 zu §§ 66 KO. dient, während
als Untersatz entweder die Thatsache einzureihen ist: es
liegt cine Entscheidung vor, für welche nicht ein anderes
bestimmt ist; oder: es liegt eine Entscheidung vor, für welche
ein anderes bestimmt ist; oder es liegt überhaupt keine Entscheidung
vor. Für den ersten Untersatz ergibt sich der
Schlußsatz: folglich ist sofortige Beschwerde zulässig. Für die
beiden anderen Untersätze ergibt sich der Schlußsatz: folg-