Übergangsvorschriften Art. 196—200
Grundschuld im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs und eine über die
Grundschuld erteilte Urkunde als Grundschuldbrief. Die Vorschrift
des Artikel 192 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß eine zu der im
Abs. 1 bezeichneten Zeit bestehende Grundschuld als eine Hypothek, für
welche die Erteilung des Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen
ist, oder als Sicherungshypothek gelten soll und daß
eine über die Grundschuld erteilte Urkunde als Hypothekenbrief
gelten soll.
Art. 196. Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß auf ein
an einem Grundstücke bestehendes vererbliches und übertragbares
Nutzungsrecht die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften und auf
den Erwerb eines solchen Rechtes die für den Erwerb des Eigentums
an einem Grundstücke geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Anwendung finden.s)
Art. 197. In Kraft bleiben die landezggesetzlichen Vorschriften,
nach welchen in Ansehung solcher Grundstücke, bezüglich deren
zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ein nicht unter den Artilel 63 fallendes bäuerliches Nutzungsrecht besteht,
nach der Beendigung des Nutzungsrechts ein Recht gleicher
Art neu begründet werden kann und der Gutsherr zu der
Begründung verpflichtet ist.
Art. 198. Die Sültigkeit einer vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen
Gesetzbuchs geschlossenen Ehe bestimmt sich nach den bisherigen
Gesetzen.
Eine nach den bisherigen Gesetzen nichtige oder ungültige
Ehe ist als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten
zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch als
Ehegatten mit einander leben und der Grund, auf dem die Nichtigkeit
oder die Ungültigkeit beruht, nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Eesetzbuchs die Nichtigkeit oder die Anfechtbarkeit der Ehe nicht zur Folge
haben oder diese Wirkung verloren haben würde. Die für die Anfechtung
im Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmte Frist beginnt nicht vor dem
Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Die nach den bisherigen Gesetzen erfolgte Un gültigkeitserklärung
einer Ehe steht der Nichtigkeitserklärung nach
dem Bürgerlichen Gesetzbuche gleich.
Art. 199. Die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten zu
einander,) insbesondere die gegenseitige Unterhaltspflicht, bestimmen
sich auch für die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen
Eesetzbuchs bestehen den Ehen nach dessen Vorschriften.
Art. 200. Für den Güterstand einer zur Zeit des Inkrafttretens
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden Ehe bleiben die bisherigen
Gesetze maßgebend.“o) Dies gilt insbesondere auch von den Vorschriften
über die erbrechtlichen Wirkungen des Güterstandes #1) und von den
Vorschriften der französischen und der badischen Gesetze über
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