Metadaten : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

298  Die  seschichtiichen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsentwicklung  ic.

bald  das  Uebergewicht.  Es  bildete  sich  so  ein  Juristenstand,  dessen  Thätigkeit  zur
Ausbildung  einer  konstanten  Praris  und  einer  ieineren  Jurisprudenz  mächtg  beitragen
  mußte.  Ebenso  wurde  das  Scaccarium  eine  Schule  von  tüchtigen  Verwaltungsbeamten,
  deren  Werk  es  ist,  daß  die  Normannen  zuerst  in  den  Besfitz  eines
ausgebildeten  Rechnungswesen  gelangten.  Die  Rechnungsabschlüsse  des  Echiquier
sind  uns  in  den  Magni  Rotuli  Scaccarll  erhalten.  Wir  besitzen  vollständige
Rollen  oder  doch  Fragmente  aus  den  Jahren  1180,  1184,  1195,  1198,  1201
und  1203.  Die  eingehende  Spezialifirung  der  Einnahmen  und  Ausgaben  eröffnet
uns  bei  dem  nutzbaren  Charakter,  den  die  Rechtspflege  jener  Zeit  hatte,  einen  klaren
Blick  in  das  Normammische  Rechtsleben.

Die  Schahrollen  sind  herausgegeben  von  Stapleton  unter  dem  Titel:  Magni
Rotuli  Scaccari#l  Normanniae  sub  regibus  Angliae,  2  Bde.,  1840/44,  mit  werthvollem
  Kommentar:  „Observations  on  the  great  rolls  of  the  Erchequer"“.  Einen
siemlich  flüchtigen  Abdruck  dieser  Edition  gaben  Lechaudé  d'Anisy  und  Charma
in  den  Memoires  de  la  scciéeté  des  Antiquaires  de  Normandie,  Band  15  und  16.
Ein  Fragment  des  Rotulus  von  1184  publizirte  L.  Delisle  im  16.  Bande  der
Memoires  mit  trefflicher  Erläuterung.  Als  eine  solche  kann  für  sämmtliche  Schatzrollen
  gelten  die  leider  unvollendete  Abhandlung  des  Genannten:  Des  revenus  publics
  en  Normandie  an  XIIe  siecle  in  der  Bidllothèeque  de  l’école  des  chartes
S.  II,  5,  S.  III,  1,  3.

Am  Anschluß  an  den  besonderen  Rechtsgang  des  Fränkischen  Königsgerichtes
hat  die  Normannische  curia  ducis  die  amtsrechtlichen  Institutionen  defselben  aufgenommen
  und  weiter  entwickelt.  Während  der  Prozeß  nach  Volksrecht  sich  immer
mehr  und  mehr  zum  Duellverfahren  zuspitzte,  gewährte  die  couria  ducis  ein  Billigkeitsverjahren,
  welches  durch  herzogliches  Brrve  cingeleitet  wurde  und,  das  Verfahren
nach  Volksrecht  fuspendirend,  den  Vortheil  einer  Beweisführung  durch  Inquisitio
gewährte.  Zugleich  wurde  die  Fränkische  Inquisitio,  indem  sie  eine  festere  formelle
Ausgestaltung  erlangte,  zur  Beweisjury  fortgebildet  und  wurde  mit  Hülfe  derselben
ein  vom  Streite  über  das  Recht  unabhängiger  Besitzprozeß  geschaffen.  Eine  Satzung
Heinrich's  II.  von  1150—1152  führte  eine  gesetzlich  normirte  Form  der  Inauißtio,
Necognitio  genannt,  als  ordentliches,  Jedermann  zugängliches  Beweismittel  ein,
welches  im  Echiquier  und  in  den  von  den  herzoglichen  Missi,  den  Justiciarü
itinerantes,  abgehaltenen  Gerichtssitzungen  auf  Grund  eines  Breve  der  herzoglichen
Kanzlei  zur  Anwendung  kam.  Eine  Anzahl  wichtiger  Urkunden  des  zwölften  Jahrhunderts,
  welche  das  Normannische  Gerichtswesen  betreffen,  hat  Bigelow  als  Anhang
  zu  seiner  History  of  procedure  in  England  from  the  Normen  Condvest,  1880,
in  nicht  gernde  kritischer  Weise  abgedruckt.  Vergl.  darüber  Brunner  in  der  Zeitschrift
  der  Savigny-Stiftung  f.  N.  G.  II.  205.

Als  Philipp  August  die  Normandie  erobert  hatte,  ließ  er  den  bestehenden
Rechtszustand  im  Wesentlichen  unangetastet.  Auedrücklich  wurde  dem  Lande  die
Erhaltung  seiner  Privilegien  zugesichert.  Dagegen  läßt  sich  nicht  erweisen,  daß  er
ein  großes  Weisthum  über  das  Normannische  Recht  vemnlaßt  und  aufzuzeichnen
befohlen  habe,  was  von  Manchen  behauptet  wird.  Die  Rechtsaufzeichnung,  die
man  dafür  hielt,  hat  einen  anderen  Charakter.  Die  Statuta  ei  consuetudines
Normanniae,  Etablissements  et  Coutumes  de  Normandie,  sind  nämlich  eine
ziemlich  lose  Kompilation,  welche  nach  Ausscheidung  ekleinerer  Einschiebsel  in  zwei
ursprünglich  getrennte  Hauptbestandtheile  zerfällt,  die  im  Wesentlichen  dieselben
Gegenstände  behandeln.  Der  ältere,  die  von  mir  sogenannte  Treès  ancienne  Coutume
de  Normandie  ist  eine  Aufzeichnung  über  das  Nommannische  Recht,  welche  ein  unbekannter
  Jurist  zum  Theil  mit  ausgiebiger  Benutzung  und  ungleichmäßiger  Verarbeitung
  älterer  Satungen  in  den  letzten  Jahren  des  zwölften,  oder  in  den  erften
Jahren  des  dreizehnten  Jahrhunderts  verfaßt  hat.  Der  zweite  Theil,  Tractatus  de
brevibus  et  recognitionibus,  schildert  einen  offenbar  jüngeren  Rechtszustand;  er  enthält