298 Die seschichtiichen Grundlagen der Deutschen Rechtsentwicklung ic.
bald das Uebergewicht. Es bildete sich so ein Juristenstand, dessen Thätigkeit zur
Ausbildung einer konstanten Praris und einer ieineren Jurisprudenz mächtg beitragen
mußte. Ebenso wurde das Scaccarium eine Schule von tüchtigen Verwaltungsbeamten,
deren Werk es ist, daß die Normannen zuerst in den Besfitz eines
ausgebildeten Rechnungswesen gelangten. Die Rechnungsabschlüsse des Echiquier
sind uns in den Magni Rotuli Scaccarll erhalten. Wir besitzen vollständige
Rollen oder doch Fragmente aus den Jahren 1180, 1184, 1195, 1198, 1201
und 1203. Die eingehende Spezialifirung der Einnahmen und Ausgaben eröffnet
uns bei dem nutzbaren Charakter, den die Rechtspflege jener Zeit hatte, einen klaren
Blick in das Normammische Rechtsleben.
Die Schahrollen sind herausgegeben von Stapleton unter dem Titel: Magni
Rotuli Scaccari#l Normanniae sub regibus Angliae, 2 Bde., 1840/44, mit werthvollem
Kommentar: „Observations on the great rolls of the Erchequer"“. Einen
siemlich flüchtigen Abdruck dieser Edition gaben Lechaudé d'Anisy und Charma
in den Memoires de la scciéeté des Antiquaires de Normandie, Band 15 und 16.
Ein Fragment des Rotulus von 1184 publizirte L. Delisle im 16. Bande der
Memoires mit trefflicher Erläuterung. Als eine solche kann für sämmtliche Schatzrollen
gelten die leider unvollendete Abhandlung des Genannten: Des revenus publics
en Normandie an XIIe siecle in der Bidllothèeque de l’école des chartes
S. II, 5, S. III, 1, 3.
Am Anschluß an den besonderen Rechtsgang des Fränkischen Königsgerichtes
hat die Normannische curia ducis die amtsrechtlichen Institutionen defselben aufgenommen
und weiter entwickelt. Während der Prozeß nach Volksrecht sich immer
mehr und mehr zum Duellverfahren zuspitzte, gewährte die couria ducis ein Billigkeitsverjahren,
welches durch herzogliches Brrve cingeleitet wurde und, das Verfahren
nach Volksrecht fuspendirend, den Vortheil einer Beweisführung durch Inquisitio
gewährte. Zugleich wurde die Fränkische Inquisitio, indem sie eine festere formelle
Ausgestaltung erlangte, zur Beweisjury fortgebildet und wurde mit Hülfe derselben
ein vom Streite über das Recht unabhängiger Besitzprozeß geschaffen. Eine Satzung
Heinrich's II. von 1150—1152 führte eine gesetzlich normirte Form der Inauißtio,
Necognitio genannt, als ordentliches, Jedermann zugängliches Beweismittel ein,
welches im Echiquier und in den von den herzoglichen Missi, den Justiciarü
itinerantes, abgehaltenen Gerichtssitzungen auf Grund eines Breve der herzoglichen
Kanzlei zur Anwendung kam. Eine Anzahl wichtiger Urkunden des zwölften Jahrhunderts,
welche das Normannische Gerichtswesen betreffen, hat Bigelow als Anhang
zu seiner History of procedure in England from the Normen Condvest, 1880,
in nicht gernde kritischer Weise abgedruckt. Vergl. darüber Brunner in der Zeitschrift
der Savigny-Stiftung f. N. G. II. 205.
Als Philipp August die Normandie erobert hatte, ließ er den bestehenden
Rechtszustand im Wesentlichen unangetastet. Auedrücklich wurde dem Lande die
Erhaltung seiner Privilegien zugesichert. Dagegen läßt sich nicht erweisen, daß er
ein großes Weisthum über das Normannische Recht vemnlaßt und aufzuzeichnen
befohlen habe, was von Manchen behauptet wird. Die Rechtsaufzeichnung, die
man dafür hielt, hat einen anderen Charakter. Die Statuta ei consuetudines
Normanniae, Etablissements et Coutumes de Normandie, sind nämlich eine
ziemlich lose Kompilation, welche nach Ausscheidung ekleinerer Einschiebsel in zwei
ursprünglich getrennte Hauptbestandtheile zerfällt, die im Wesentlichen dieselben
Gegenstände behandeln. Der ältere, die von mir sogenannte Treès ancienne Coutume
de Normandie ist eine Aufzeichnung über das Nommannische Recht, welche ein unbekannter
Jurist zum Theil mit ausgiebiger Benutzung und ungleichmäßiger Verarbeitung
älterer Satungen in den letzten Jahren des zwölften, oder in den erften
Jahren des dreizehnten Jahrhunderts verfaßt hat. Der zweite Theil, Tractatus de
brevibus et recognitionibus, schildert einen offenbar jüngeren Rechtszustand; er enthält