Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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#&#.  Personen,  welche  nicht  in  Sachsen,  aber  in  einem  der  übrigen  8  2  benann—
ten  Bundesstaaten  die  Staatsangehörigkeit  besitzen,  jedoch  in  hiesigen  Landen  ohne  Ergreifung
  eines  steuerpflichtigen  Erwerbszweiges  Aufenthalt  genommen  haben  und  auf
Grund  des  Bundesgesetzes  gänzliche  oder  theilweise  Befreiung  von  der  hierländischen
Personalsteuer  in  Anspruch  nehmen  wollen,  haben  solches,  so  lange  das  dießjährige  Gewerbe=
  und  Personalsteuer-Cataster  ihres  Wohnorts  noch  in  der  Aufstellung  begriffen
ist,  bei  der  Orts-Abschätzungscommission  schriftlich  anzuzeigen.

Der  Zeitpunkt,  bis  zu  welchem  solche  Anzeigen  noch  zulässig  sind,  wird  für  die
großen  und  Mittelstädte  noch  besonders  bekannt  gemacht  werden.

Insofern  jedoch  von  Staatsangehörigen  des  Königreichs  Preußen  bereits  bei  der  vorjährigen
  Catastration  oder  im  Reclamationswege  Nachweise  beigebracht  worden,  welche
für  die  Zubilligung  der  Befreiung  von  der  hierländischen  Personalsteuer  auch  nach  Maßgabe
  des  Bundesgesetzes  genügend  sind,  bedarf  es  einer  neueren  Anzeige  nicht.

Obige  Anzeigen  müssen  enthalten:
a)  den  vollständigen  Namen  und  den  Wohnort  der  betreffenden  Person,

b)  die  Brandcataster=  oder  Straßennummer  des  Hauses,  wo  die  Wohnung  genommen
  worden  ist,

c)  den  Nachweis,  daß  die  betreffende  Person  in  einem  anderen  Bundesstaate  (8  2)
einen  Wohnsitz  im  Sinne  von  §  1  des  Bundesgesetzes  besitze  und  daselbst  zu
den  persönlichen  directen  Steuern  beigezogen  sei,

d)  dafern  die  betreffende  Person  in  hiesigen  Landen  ihren  Wohnsitz  genommen,  jedoch
  Einkommen  aus  Grundstücken  und  Gewerben,  welche  in  einem  anderen
Bundesstaate  (§  2)  gelegen  sind  oder  daselbst  betrieben  werden,  ingleichen  aus
Gehalten,  Wartegeldern  oder  Pensionen,  welche  aus  der  Casse  eines  anderen
dieser  Bundesstaaten  gezahlt  werden,  zu  beziehen  hat,  die  Angabe  des  jährlichen
Betrags  dieses  Einkommens,  getrennt  je  nach  der  Gattung  desselben,

und

)  sofern  auch  noch  Einkommen  aus  anderen  Quellen,  wie  z.  B.  aus  ausgeliehenen
Capitalien,  Creditpapieren,  Actien,  Leibrenten  2c.,  bezogen  wird,  auch  noch  die
Angabe  des  jährlichen  Betrags  dieser  Einkünfte  und  zwar  getrennt  von  dem
übrigen  Einkommen.

Die  Ortsabschätzungscommission  hat  die  an  sie  gelangenden  Anzeigen  zu  prüfen,
nach  Befinden  näheren  Nachweis  zu  erfordern  und  darüber  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
  in  dem  Bundesgesetze  pflichtmäßige  Entschließung  zu  fassen.

Insoweit  aber  solche  Anzeigen  fristgemäß  nicht  eingereicht  werden,  oder  der  begehrte