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(Nr. 994.) Gesetz, betreffend die Erwerbung eines Grundstücks behufs Errichtung eines
Gebäudes für die Kaiserliche Botschaft in Wien. Vom 31. März 1874.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Einziger Artikel.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zum Ankaufe eines in dem III. Bezirke
(Landstraße) der Stadt Wien gelegenen Grundstücks behufs Errichtung eines
Gebäudes für die Kaiserliche Botschaft in Wien einen Betrag bis zur Höhe von
150,000 Tbalern zu verwenden.
Die Mittel zur Deckung dieses Betrags sind vorbehaltlich der etatsmäßigen
Regelung aus den bereitesten Beständen der Reichskasse zu entnehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 31. März 1874.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.