Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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(Nr.  994.)  Gesetz,  betreffend  die  Erwerbung  eines  Grundstücks  behufs  Errichtung  eines
Gebäudes  für  die  Kaiserliche  Botschaft  in  Wien.  Vom  31.  März  1874.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

Einziger  Artikel.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zum  Ankaufe  eines  in  dem  III.  Bezirke
(Landstraße)  der  Stadt  Wien  gelegenen  Grundstücks  behufs  Errichtung  eines
Gebäudes  für  die  Kaiserliche  Botschaft  in  Wien  einen  Betrag  bis  zur  Höhe  von
150,000  Tbalern  zu  verwenden.

Die  Mittel  zur  Deckung  dieses  Betrags  sind  vorbehaltlich  der  etatsmäßigen
Regelung  aus  den  bereitesten  Beständen  der  Reichskasse  zu  entnehmen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  31.  März  1874.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.