Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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lichen  Verkehr  bestimmt  sind,  soll,  gleichviel  ob  dieselben  vom  Staate  oder  von  Privatberechtigten
  verwaltet  werden,  den  Angehörigen  des  andern  vertragenden  Theils
unter  gleichen  Bedingungen  und  gegen  gleiche  Gebühren,  wie  den  Angehörigen  des
eigenen  Staates,  gestattet  werden.

Gebühren  dürfen,  vorbehaltlich  der  beim  Seebeleuchtungs=  und  Seelootsenwesen
zulässigen  abweichenden  Bestimmungen,  nur  bei  wirklicher  Benutzung  solcher  Anlagen
oder  Anstalten  erhoben  werden.

Dieselben  dürfen  die  Unterhaltungskosten  sammt  den  landesüblichen  Zinsen  des
Anlagekapitals  nicht  übersteigen.

Wegegelder  für  beladenes  Fuhrwerk  sollen  auf  Straßen,  welche  unmittelbar
oder  mittelbar  zur  Verbindung  der  vertragenden  Theile  unter  sich  oder  mit  dem
Auslande  dienen,  da,  wo  dieselben  den  Satz  von  einem  Silbergroschen  (5  Kr.  ö.  W.)
für  ein  Zugthier  und  eine  geographische  Meile  erreichen  oder  übersteigen,  höchstens
zu  den  jetzt  geltenden  Beträgen  und  da,  wo  sie  jenen  Satz  nicht  erreichen,  höchstens
zu  diesem  letzteren  erhoben  werden.  Wegegelder  für  einen  die  Landesgrenze  überschreitenden
  Verkehr  dürfen  auf  den  erwähnten  Straßen  nach  Verhältniß  der
Streckenlängen  nicht  höher  seyn,  als  für  den  auf  das  eigene  Staatsgebiet  beschränkten
  Verkehr.

Für  Eisenbahnen  gelten  nicht  diese,  sondern  die  in  den  Artikeln  16  und  17
enthaltenen  Bestimmungen.

Artikel  16.

Auf  Eisenbahnen  sollen  in  Beziehung  auf  Zeit,  Art  und  Preise  der  Beförderungen
  die  Angehörigen  des  andern  Theils  und  deren  Güter  nicht  ungünstiger,  als
die  eigenen  Angehörigen  und  deren  Güter  behandelt  werden.

Für  Durchfuhren  nach  oder  aus  dem  Gebiete  des  andern  Theils  soll  kein
Staat  höhere  als  diejenigen  Eisenbahnfrachtsätze  erheben  lassen,  welchen  auf  derselben
  Eisenbahn  die  in  dem  eigenen  Gebiete  auf=  oder  algeladenen  Güter  verhältnißmäßig
  unterliegen.

Artikel  17.

Die  vertragenden  Theile  werden  dahin  wirken,  daß  die  Waarenbeförderung  auf
den  Eisenbahnen  in  ihren  Gebieten  durch  Herstellung  unmittelbarer  Schienenverbindungen
  zwischen  den  an  einem  Orte  zusammentreffenden  Bahnen  und  durch
Ueberführung  der  Transportmittel  von  einer  Bahn  auf  die  andere  möglichst  erleichtert
  werde.

Sie  werden  ferner,  wo  an  ihren  Grenzen  unmittelbare  Schienenverbindungen
vorhanden  sind  und  ein  Uebergang  der  Transportmittel  stattfindet,  Waaren,  welche

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