Full text : Formularbuch zum Deutschen Grundbuchrechte für Richter, Notare, Gerichtsschreiber und Grundbuchführer unter besonderer Berücksichtigung der im Königreich Sachsen geltenden Bestimmungen.

Weiter  bestellt  der  Käufer  an  dem  erwähnten  Grundstücke
wegen  des  nach  dem  Kaufvertrage  zu  IV,  1—6  eingeräumten
Wohnungs=  und  Naturalauszugs  beschränkte  persönliche  Dienstbarkeiten
  und  Reallasten.  Er  bewilligt  und  beantragt,  auf  dem
erwähnten  Grundstücke  einzutragen:

1.  Die  Hypothek  unter  II,  2  des  Kaufvertrags  unter
Bezugnahme  auf  die  Eintragungsbewilligung,  sowie
die  Ausschließung  eines  Hypothekenbriefes,  )

die  persönlichen  Dienstbarkeiten  unter  IV,  1.  2  und  6
und  unter  V,  sowie  die  Reallasten  unter  III  und  IV,
3—6  unter  Bezugnahme  auf  die  Eintragungsbewilligung?)
  und  mit  dem  Zusatze,  daß  zur  Löschung
des  Naturalauszugs  und  der  Leibrente  der  Todesnachweis
  der  Berechtigten,  zur  Löschung  der  Herberge
der  Nachweis  der  Verheiratung  oder  der  Erreichung
des  32.  Lebensjahres  genügt.  5)

Der  Käufer  zahlt  hicrauf  40  M.  Kostenvorschuß  und
überreicht  das  Besitzstandverzeichnis,")  sowie  den  Nachweis  der
Erlegung  der  örtlichen  Abgaben.?)

Die  Verkäuferin  verzichtet  auf  die  Bekanntmachung  der
Einträge.)

Das  Protokoll  wird  vorgelesen,  genehmigt  und  eigenhändig  wie
folgt  mitunterschrieben:

Johanna  Eleonore  verw.  Funke  geb.  Zumpe
Ernst  Richard  Funke.

Abgeschlossen  ½11  Uhr  Vormittag.

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Dr.  Landgraf.

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28)  vgl.  S.  5  Anm.  10.

24)  Werden  Dienstbarkeiten  und  Reallasten  als  Auszug  eingetragen,  so
bedarf  es  zufolge  der  Sondervorschrift  in  8  50  GBO.  nicht  einmal  der
Bezeichnung  der  einzelnen  Rechte,  sondern  es  genügt  zur  näheren  Bezeichnung  des
Rechts  insoweit  die  Bezugnahme  auf  die  Eintragungsbewilligung.  8  874  BGB.
Auch  die  Ablösungssumme  (unter  III  des  Kaufvertrags)  bedarf  nicht  der  Eintragung
  im  Grundbuche,  vielmehr  genügt  die  Bezugnahme  auf  die  Eintragungsbewilligung.


25)  Diese  Bestimmung  muß  stets  ins  Grundbuch  eingetragen  werden
und  kann  nicht  durch  Bezugnahme  auf  die  Eintragungsbewilligung  ersetzt  werden.

*0)  vgl.  S.  5  Anm.  13.

25)  vgl.  S.  5  Anm.  14.