Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

—  406  —

Zeugnisse  oder  in  einem  von  dem  am  Versendungsorte  oder  Verschiffungshafen  residiren—
den  Consul  oder  Consularagenten  des  Landes,  wohin  die  Einfuhr  erfolgen  soll,  aus—
gefertigten  Zeugnisse  bestehen.
Die  Ausstellung  der  Ursprungszeugnisse  Seitens  der  Zoll=  und  Steuerämter  über
die  mit  dem  Anspruche  auf  die  vertragsmäßige  Begünstigung  nach  Portugal  zu  ver-—
  sendenden  Waaren  hat  nach  dem  anliegenden  Formulare  zu  erfolgen.

—  Für  diejenigen  Waaren,  welche  nicht  nach  dem  vertragsmäßigen,  sondern  nach  dem
allgemeinen  Portugiesischen  Tarife  verzollt  werden  sollen,  bedarf  es  keines  Ursprungszeugnisses.


Dresden,  den  29.  August  1872.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.

Golz.
Ursprungs-Zeugniß.
A.  Anmeldung.
Der  Unterzeichntee  wohnhaft  zu..  .  .  .  .  ...
in..........  erklärt  hiermit,  daß  die  nachstehend  angegebenen,  zur  Einfuhr

in  das  Königreich  Portugal  bestimmten  Waaren:

deutschen  (luxemburgischen)  Ursprungs  sind.
den  #en.  18
Unterschrift.

B.  Beglaubigung  des  Ursprungs.

Die  Abstammung  der  vorstehend  bezeichneten  Waaren  aus  dem  freien  Verkehr  Deutschlands
  (Luxemburgs)  wird  hiermit  bescheinigt.

den  ten  18

(Stempel.)
Firma  des  Zoll=  (Steuer-)  Amtes.

Unterschrift.