Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Geschäftsfähigkeit

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Fordert  der  andere  Teil  den  Vertreter
  zur  Erklärung  über  die  Genehmigung
  auf,  so  kann  die  Erklärung
nur  ihm  gegenüber  erfolgen;  eine  vor
der  Aufforderung  dem  Minderjährigen
gegenüber  erklärte  Genehmigung  oder
Verweigerung  der  Genehmigung  wird
unwirksam.  Die  Genehmigung  kann
nur  bis  zum  Ablaufe  von  zwei  Wochen
nach  dem  Empfange  der  Aufforderung
erklärt  werden;  wird  sie  nicht  erklärt,
so  gilt  sie  als  verweigert.

Ist  der  Minderjährige  unbeschränkt
geschäftsfähig  geworden,  so  tritt  seine
Genehmigung  an  die  Stelle  der  Genehmigung
  des  Vertreters.  106.
Bis  zur  Genehmigung  des  mit  einem
Minderjährigen  abgeschlossenen  Vertrags
  ist  der  andere  Teil  zum  Widerrufe
  berechtigt.  Der  Widerruf  kann
auch  dem  Minderjährigen  gegenüber
erklärt  werden.

Hat  der  andere  Teil  die  Minderjährigkeit
  gekannt,  so  kann  er  nur
widerrufen,  wenn  der  Minderjährige
der  Wahrheit  zuwider  die  Einwilligung
des  Vertreters  behauptet  hat;  er  kann
auch  in  diesem  Falle  nicht  widerrufen,
wenn  ihm  das  Fehlen  der  Einwilligung
bei  dem  Abschlusse  des  Vertrags  bekannt
  war.  106.

Ein  von  dem  Minderjährigen  ohne
Zustimmung  des  g.  Vertreters  geschlossener
  Vertrag  gilt  als  von  Anfang
  an  wirksam,  wenn  der  Minderjährige
  die  vertragsmäßige  Leistung
mit  Mitteln  bewirkt,  die  ihm  zu
diesem  Zwecke  oder  zu  freier  Verfügung
  von  dem  Vertreter  oder  mit
dessen  Zustimmung  von  einem  Dritten
überlassen  worden  sind.  106.

Ein  einseitiges  Rechtsgeschäft,  das  der
Minderjährige  ohne  die  erforderliche
Einwilligung  des  g.  Vertreters  vornimmt,
  ist  unwirksam.  N’immt  der
Minderjährige  mit  dieser  Einwilligung

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Geschäftsfähigkeit

ein  solches  Rechtsgeschäft  einem  anderen
gegenüber  vor,  so  ist  das  Rechtsgeschäft
unwirksam,  wenn  der  Minderzjährige
die  Einwilligung  nicht  in  schriftlicher
Form  vorlegt  und  der  andere  das
Rechtsgeschäft  aus  diesem  Grunde
unverzüglich  zurückweist.  Die  Zurückweisung
  ist  ausgeschlossen,  wenn  der
Vertreter  den  anderen  von  der  Einwilligung
  in  Kenntnis  gesetzt  hatte.
106.

Ermächtigt  der  g.  Vertreter  mit  Genehmigung
  des  Vormundschaftsgerichts
den  Minderjährigen  zum  selbständigen
Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts,  so  ist
der  Minderjährige  für  solche  Rechtsgeschäfte
  unbeschränkt  geschäftsfähig,
welche  der  Geschäftsbetrieb  mit  sich
bringt.  Ausgenommen  sind  Rechtsgeschäfte,
  zu  denen  der  Vertreter  der
Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  bedarf.

Die  Ermächtigung  kann  von  dem  Vertreter

  nur  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  zurückgenommen
werden.  106.
Ermächtigt  der  g.  Vertreter  den  Minderjährigen,
  in  Dienst  oder  in  Arbeit
zu  treten,  so  ist  der  Minderjährige
für  solche  Rechtsgeschäfte  unbeschränkt
geschäftsfähig,  welche  die  Eingehung
oder  Aufhebung  eines  Dienst=  oder
Arbeitsverhältnisses  der  gestatteten  Art
oder  die  Erfüllung  der  sich  aus  einem
solchen  Verhältnisse  ergebenden  Verpflichtungen
  betreffen.  Ausgenommen
sind  Verträge,  zu  denen  der  Vertreter
der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  bedarf.

Die  Ermächtigung  kann  von  dem
Vertreter  zurückgenommen  oder  eingeschränkt
  werden.

Ist  der  g.  Vertreter  ein  Vormund,
so  kann  die  Ermächtigung,  wenn  sie
von  ihm  verweigert  wird,  auf  Antrag
des  Minderjährigen  durch  das  Vor-