Geschäftsfähigkeit
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Fordert der andere Teil den Vertreter
zur Erklärung über die Genehmigung
auf, so kann die Erklärung
nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor
der Aufforderung dem Minderjährigen
gegenüber erklärte Genehmigung oder
Verweigerung der Genehmigung wird
unwirksam. Die Genehmigung kann
nur bis zum Ablaufe von zwei Wochen
nach dem Empfange der Aufforderung
erklärt werden; wird sie nicht erklärt,
so gilt sie als verweigert.
Ist der Minderjährige unbeschränkt
geschäftsfähig geworden, so tritt seine
Genehmigung an die Stelle der Genehmigung
des Vertreters. 106.
Bis zur Genehmigung des mit einem
Minderjährigen abgeschlossenen Vertrags
ist der andere Teil zum Widerrufe
berechtigt. Der Widerruf kann
auch dem Minderjährigen gegenüber
erklärt werden.
Hat der andere Teil die Minderjährigkeit
gekannt, so kann er nur
widerrufen, wenn der Minderjährige
der Wahrheit zuwider die Einwilligung
des Vertreters behauptet hat; er kann
auch in diesem Falle nicht widerrufen,
wenn ihm das Fehlen der Einwilligung
bei dem Abschlusse des Vertrags bekannt
war. 106.
Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des g. Vertreters geschlossener
Vertrag gilt als von Anfang
an wirksam, wenn der Minderjährige
die vertragsmäßige Leistung
mit Mitteln bewirkt, die ihm zu
diesem Zwecke oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit
dessen Zustimmung von einem Dritten
überlassen worden sind. 106.
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der
Minderjährige ohne die erforderliche
Einwilligung des g. Vertreters vornimmt,
ist unwirksam. N’immt der
Minderjährige mit dieser Einwilligung
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Geschäftsfähigkeit
ein solches Rechtsgeschäft einem anderen
gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft
unwirksam, wenn der Minderzjährige
die Einwilligung nicht in schriftlicher
Form vorlegt und der andere das
Rechtsgeschäft aus diesem Grunde
unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung
ist ausgeschlossen, wenn der
Vertreter den anderen von der Einwilligung
in Kenntnis gesetzt hatte.
106.
Ermächtigt der g. Vertreter mit Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts
den Minderjährigen zum selbständigen
Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist
der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte
unbeschränkt geschäftsfähig,
welche der Geschäftsbetrieb mit sich
bringt. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte,
zu denen der Vertreter der
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
bedarf.
Die Ermächtigung kann von dem Vertreter
nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
zurückgenommen
werden. 106.
Ermächtigt der g. Vertreter den Minderjährigen,
in Dienst oder in Arbeit
zu treten, so ist der Minderjährige
für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt
geschäftsfähig, welche die Eingehung
oder Aufhebung eines Dienst= oder
Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art
oder die Erfüllung der sich aus einem
solchen Verhältnisse ergebenden Verpflichtungen
betreffen. Ausgenommen
sind Verträge, zu denen der Vertreter
der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
bedarf.
Die Ermächtigung kann von dem
Vertreter zurückgenommen oder eingeschränkt
werden.
Ist der g. Vertreter ein Vormund,
so kann die Ermächtigung, wenn sie
von ihm verweigert wird, auf Antrag
des Minderjährigen durch das Vor-