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Es sollen hiernach bestehen:
die verstärkte Ersatz-Kommission neben den ständigen Mitgliedern
aus höchstens noch einem Offizier und aus vier bürgerlichen
Mitgliedern;
die verstärkte Ober-Ersatz-Kommission neben den ständigen Mitgliedern
aus einem bürgerlichen Mitgliede.
5) Die Mitglieder der Ersatzbehörden haben gleiches Stimmrecht; ihre Beschlüsse
werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Wo nur die ständigen
Mitglieder an der Beschlußfassung theilnehmen, ist bei Meinungsverschiedenheit
die Angelegenheit der nächst höheren Instanz zur Entscheidung
vorzulegen. Für unaufschiebbare vorläufige Maßregeln ist bei der Ersatz-Koimmfon
die Stimme des Civilmitgliedes, bei der Ober-Ersatz--Kommission
die Stimme des militärischen Mitgliedes maßgebend. Desgleichen entscheidet
bei der Ober-Ersatz--Kommission die Stimme des militärischen Mitliedes
über die körperliche Brauchbarkeit der Militärpflichtigen und die
ertheilung der ausgehobenen Mannschaften auf die verschiedenen Waffengattungen
und Truppentheile.
6) Bei dem Verfahren vor den Ersatzbehörden sind die Betheiligten berechtigt,
ihre Anträge durch Vorlegung von Urkunden und Stellung von
Zeugen und Sachverständigen zu unterstützen.
7) Die Ersatz-Kommission arbeitet der Ober-Ersatz-Kommission vor. Sie verfügt
die nach dem Gesetze zulässigen Zurückstellungen der Militärpflichtigen.
Im Uebrigen unterliegen Kre- Beschlüsse der Revision und endgültigen
Entscheidung der Ober-Ersatz-Kommission.
Gegen Entscheidungen der Ersatz-Kommission über die Klassifikation
der Mannschaften der Reserve, der Landwehr und der Ersatzreserve
1. Klasse steht dem ständigen militärischen Mitgliede die Erhebung des
Einspruches zu, in welchem Falle die endgültige Entscheidung lediglich
durch die ständigen Mitglieder der Ober-Ersat ommission erfolgt.
8) Gegen die Entscheidungen der Ober-Ersatz-Kommission steht nur den Militärpflichtigen
beziehungsweise ihren zur Reklamation berechtigten Angehörigen
eine Berufung an die höheren Instanzen zu. In Aushebungsbezirken,
welche ihren Rekrutenantheil nicht aufzubringen vermögen, kann
jedoch gegen die auf Befreiung vom Militärdienst gerichteten Entscheidungen
auch seitens des ständigen militärischen Mitgliedes der Ober-Ersatz-Kommission
Berufung an die höhere Instanz eingelegt werden.
§. 31.
Die Gemeinden oder gleichartigen Verbände haben unter Kontrole der Ersatzbehörden
Stammrollen über alle Militärpflichtigen zu führen. Die Militärpflichtigen
und deren Angehörige haben die Anmeldungen zur Stammrolle nach
Maßgabe der gegenwärtig bestehenden Vorschriften zu bewirken.
§. 32.
Die Stammrollen werden auf Grund der Civilstandsregister und der nach
§. 31 zu erstattenden Meldungen geführt. Die mit Führung der Civilstands-