Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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Es  sollen  hiernach  bestehen:
die  verstärkte  Ersatz-Kommission  neben  den  ständigen  Mitgliedern
aus  höchstens  noch  einem  Offizier  und  aus  vier  bürgerlichen
Mitgliedern;  
die verstärkte Ober-Ersatz-Kommission neben den ständigen Mitgliedern
  aus  einem  bürgerlichen  Mitgliede.

5)  Die  Mitglieder  der  Ersatzbehörden  haben  gleiches  Stimmrecht;  ihre  Beschlüsse
  werden  mit  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Wo  nur  die  ständigen
Mitglieder  an  der  Beschlußfassung  theilnehmen,  ist  bei  Meinungsverschiedenheit
  die  Angelegenheit  der  nächst  höheren  Instanz  zur  Entscheidung
vorzulegen.  Für  unaufschiebbare  vorläufige  Maßregeln  ist  bei  der  Ersatz-Koimmfon
  die  Stimme  des  Civilmitgliedes,  bei  der  Ober-Ersatz--Kommission
die  Stimme  des  militärischen  Mitgliedes  maßgebend.  Desgleichen  entscheidet
  bei  der  Ober-Ersatz--Kommission  die  Stimme  des  militärischen  Mitliedes

  über  die  körperliche  Brauchbarkeit  der  Militärpflichtigen  und  die
ertheilung  der  ausgehobenen  Mannschaften  auf  die  verschiedenen  Waffengattungen
  und  Truppentheile.

6)  Bei  dem  Verfahren  vor  den  Ersatzbehörden  sind  die  Betheiligten  berechtigt,
  ihre  Anträge  durch  Vorlegung  von  Urkunden  und  Stellung  von
Zeugen  und  Sachverständigen  zu  unterstützen.

7)  Die  Ersatz-Kommission  arbeitet  der  Ober-Ersatz-Kommission  vor.  Sie  verfügt
  die  nach  dem  Gesetze  zulässigen  Zurückstellungen  der  Militärpflichtigen.
  Im  Uebrigen  unterliegen  Kre-  Beschlüsse  der  Revision  und  endgültigen
  Entscheidung  der  Ober-Ersatz-Kommission.

Gegen  Entscheidungen  der  Ersatz-Kommission  über  die  Klassifikation
der  Mannschaften  der  Reserve,  der  Landwehr  und  der  Ersatzreserve
1.  Klasse  steht  dem  ständigen  militärischen  Mitgliede  die  Erhebung  des
Einspruches  zu,  in  welchem  Falle  die  endgültige    Entscheidung  lediglich
durch  die  ständigen  Mitglieder  der  Ober-Ersat  ommission  erfolgt.

8)  Gegen  die  Entscheidungen  der  Ober-Ersatz-Kommission  steht  nur  den  Militärpflichtigen
  beziehungsweise  ihren  zur  Reklamation  berechtigten  Angehörigen
  eine  Berufung  an  die  höheren  Instanzen  zu.  In  Aushebungsbezirken,
  welche  ihren  Rekrutenantheil  nicht  aufzubringen  vermögen,  kann
jedoch  gegen  die  auf  Befreiung  vom  Militärdienst  gerichteten  Entscheidungen
  auch  seitens  des  ständigen  militärischen  Mitgliedes  der  Ober-Ersatz-Kommission
  Berufung  an  die  höhere  Instanz  eingelegt  werden.

§.  31.

Die  Gemeinden  oder  gleichartigen  Verbände  haben  unter  Kontrole  der  Ersatzbehörden
  Stammrollen  über  alle  Militärpflichtigen  zu  führen.  Die  Militärpflichtigen
  und  deren  Angehörige  haben  die  Anmeldungen  zur  Stammrolle  nach
Maßgabe  der  gegenwärtig  bestehenden  Vorschriften  zu  bewirken.

§.  32.

Die  Stammrollen  werden  auf  Grund  der  Civilstandsregister  und  der  nach
§.  31  zu  erstattenden  Meldungen  geführt.  Die  mit  Führung  der  Civilstands-