Full text : Das Reichs-Versicherungsamt und die Deutsche Arbeiterversicherung.

ihrem  wesentlichen  Inhalte  nach  auch  in  die  entsprechenden
  Vorschriften  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes
  und  des  landwirtschaftlichen  Unfallversicherungsgesetzes
  vom  30.  Inni  1900  übergegangen.

Bei  den  Beratungen  des  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsgesetzes
  vom  22.  Juni  1889  wurde  nach
lebhaften  Kämpfen  im  Gegensatze  zu  dem  ursprünglichen
  Regierungsentwurfe  von  dem  Reichstage  die
Zuständigkeit  der  Landes-Versicherungsämter  im
wesentlichen  auf  die  Verwaltung  beschränkt,  dagegen
wurde  die  Zuständigkeit  des  Reichs-Versicherungsamts
  zur  Entscheidung  über  alle  Revisionen  festgesetzt.
  Bei  Beratung  des  Invalidenversicherungsgesetzes
wurde  in  der  Reichstagskommission  der  Versuch  gemacht,
  die  Landes-Versicherungsämter  gänzlich  zu
beseitigen,  um  wenigstens  für  die  Aufsichtsinstanz
volle  Einheitlichkeit  zu  schaffen.  Der  entsprechende
Antrag  wurde  jedoch  von  der  Kommission  nicht  angenommen.


Landes-Versicherungsämter  (8)  sind  errichtet  für
Bayern,  das  Königreich  Sachsen,  Württemberg,  Baden,
  Hessen,  Mecklenburg-Schwerin,  Mecklenburg-Strelitzund
  Reuß  älterer  Linie.  Für  die  gewerblichen  Berufsgenossenschaften
  kommen  nur  die  3  erstgenannten
Landes-Versicherungsämter  in  Betracht.  Für  das
Gebiet  der  Invalidenversicherung  scheiden  die  3  letztgenannten
  Landes-Versicherungsämter  aus,  da  für
die  beiden  Großherzogtümer  Mecklenburg  eine  gemeinsame
  Versicherungsanstalt  errichtet  und  das  Gebiet
  von  Reuß  älterer  Linie  an  die  Thüringische  Landes-Bersicherungsanstalt
  angeschlossen  ist.

Zweifel  in  Zuständigkeitsfragen,  dic  ungeachtet  der
Vorschriften  im  §  127  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes
  und  im  §  133  des  landwirtschaftlichen
Unfallversicherungsgesetzes  noch  entstehen  können,
sind  bisher  ohne  erhebliche  Schwierigkeiten  im  Wege
gegenseitiger  Verständigung  gelöst  worden.

Was  die  Rechtsprechung  anbetrifft,  so  darf  nicht
verschwiegen  werden,  daß  hier  eine  Reihe  von  Rechtsfragen

  bei  den  Landes-Bersicherungsämtern  eine
andere  grundsätzliche  Entscheidung  gefunden  hat  als
bei  dem  Reichs-Versicherungsamte.  Darin  liegt  zweifellos
  eine  nicht  unbedenkliche  Schädigung  der  für  das
Arbeiterversicherungsrecht  dringend  erwünschten  und
erstrebenswerten  Rechtseinheit,  ein  Nachteil,  der  dadurch
  kaum  wieder  ausgeglichen  wird,  daß  derartige
Abweichungen  in  der  Rechtsauffassung  regelmäßig
dem  Reichs-Versicherungsamt  Anlaß  zu  erneuter
Prüfung  der  eigenen  Stellungnahme  gegeben  und  damit
  zu  einer  Vertiefung  seiner  Ansichten  geführt
haben,  zu  deren  Anderung  es  sich  jedoch  in  keinem
dieser  Fälle  veranlaßt  gesehen  hat.

Auf  dem  Gebiete  der  eigentlichen  Berwaltung  ist
das  Reichs-Bersicherungsamt  von  Anfang  an  bemüht
gewesen,  mit  den  Landes-Versicherungsämtern  Hand
in  Hand  zu  gehen,  und  es  hat  auch  bei  ihnen  bereitwilliges
  Entgegenkommen  und  sachkundige  Förderung
  seiner  Bestrebungen  gefunden.  Man  war  sich
allgemein  klar  darüber,  daß  erhebliche  Meinungsverschiedenheiten
  in  der  Durchführung  der  Gesetze
der  gemeinsamen  Sache  nur  schaden  könnten.  Das
Reichs-Versicherungsamt  hat  regelmäßig  die  an  die
Berufsgenossenschaften  oder  Versicherungsanstalten
gerichteten  Verfügungen  von  grundsätzlicher  Bedeutung
  auch  den  Landes-Versicherungsämtern  mitgeteilt.
  Vor  dem  Erlasse  wichtiger  Rundschreiben  und
Anweisungen  allgemeiner  Natur,  die  für  das  ganze
Reichsgebiet  Bedeutung  hatten,  sind  mit  den  Landes-Versicherungsämtern
  Verhandlungen  über  ihren  Inhalt
  gepflogen  worden.  Zu  den  Konferenzen  mit  den
Berufsgenossenschaften  und  Versicherungsanstalten,
die  grundsätzliche  Fragen  zum  Gegenstande  hatten,
sind  auch  die  Landes-Bersicherungerungsämter  eingeladen
  worden,  und  es  find  regelmäßig  Vertreter
dieser  Amter  dabei  zugegen  gewesen.  Durch  solche
Maßnahmen  haben  sich  die  vielfachen  Schwierigkeiten,
  die  in  der  Einsetzung  verschiedener  Aussichtsinstanzen
  liegen,  im  wesentlichen  ausgleichen  lassen.