ihrem wesentlichen Inhalte nach auch in die entsprechenden
Vorschriften des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes
und des landwirtschaftlichen Unfallversicherungsgesetzes
vom 30. Inni 1900 übergegangen.
Bei den Beratungen des Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetzes
vom 22. Juni 1889 wurde nach
lebhaften Kämpfen im Gegensatze zu dem ursprünglichen
Regierungsentwurfe von dem Reichstage die
Zuständigkeit der Landes-Versicherungsämter im
wesentlichen auf die Verwaltung beschränkt, dagegen
wurde die Zuständigkeit des Reichs-Versicherungsamts
zur Entscheidung über alle Revisionen festgesetzt.
Bei Beratung des Invalidenversicherungsgesetzes
wurde in der Reichstagskommission der Versuch gemacht,
die Landes-Versicherungsämter gänzlich zu
beseitigen, um wenigstens für die Aufsichtsinstanz
volle Einheitlichkeit zu schaffen. Der entsprechende
Antrag wurde jedoch von der Kommission nicht angenommen.
Landes-Versicherungsämter (8) sind errichtet für
Bayern, das Königreich Sachsen, Württemberg, Baden,
Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitzund
Reuß älterer Linie. Für die gewerblichen Berufsgenossenschaften
kommen nur die 3 erstgenannten
Landes-Versicherungsämter in Betracht. Für das
Gebiet der Invalidenversicherung scheiden die 3 letztgenannten
Landes-Versicherungsämter aus, da für
die beiden Großherzogtümer Mecklenburg eine gemeinsame
Versicherungsanstalt errichtet und das Gebiet
von Reuß älterer Linie an die Thüringische Landes-Bersicherungsanstalt
angeschlossen ist.
Zweifel in Zuständigkeitsfragen, dic ungeachtet der
Vorschriften im § 127 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes
und im § 133 des landwirtschaftlichen
Unfallversicherungsgesetzes noch entstehen können,
sind bisher ohne erhebliche Schwierigkeiten im Wege
gegenseitiger Verständigung gelöst worden.
Was die Rechtsprechung anbetrifft, so darf nicht
verschwiegen werden, daß hier eine Reihe von Rechtsfragen
bei den Landes-Bersicherungsämtern eine
andere grundsätzliche Entscheidung gefunden hat als
bei dem Reichs-Versicherungsamte. Darin liegt zweifellos
eine nicht unbedenkliche Schädigung der für das
Arbeiterversicherungsrecht dringend erwünschten und
erstrebenswerten Rechtseinheit, ein Nachteil, der dadurch
kaum wieder ausgeglichen wird, daß derartige
Abweichungen in der Rechtsauffassung regelmäßig
dem Reichs-Versicherungsamt Anlaß zu erneuter
Prüfung der eigenen Stellungnahme gegeben und damit
zu einer Vertiefung seiner Ansichten geführt
haben, zu deren Anderung es sich jedoch in keinem
dieser Fälle veranlaßt gesehen hat.
Auf dem Gebiete der eigentlichen Berwaltung ist
das Reichs-Bersicherungsamt von Anfang an bemüht
gewesen, mit den Landes-Versicherungsämtern Hand
in Hand zu gehen, und es hat auch bei ihnen bereitwilliges
Entgegenkommen und sachkundige Förderung
seiner Bestrebungen gefunden. Man war sich
allgemein klar darüber, daß erhebliche Meinungsverschiedenheiten
in der Durchführung der Gesetze
der gemeinsamen Sache nur schaden könnten. Das
Reichs-Versicherungsamt hat regelmäßig die an die
Berufsgenossenschaften oder Versicherungsanstalten
gerichteten Verfügungen von grundsätzlicher Bedeutung
auch den Landes-Versicherungsämtern mitgeteilt.
Vor dem Erlasse wichtiger Rundschreiben und
Anweisungen allgemeiner Natur, die für das ganze
Reichsgebiet Bedeutung hatten, sind mit den Landes-Versicherungsämtern
Verhandlungen über ihren Inhalt
gepflogen worden. Zu den Konferenzen mit den
Berufsgenossenschaften und Versicherungsanstalten,
die grundsätzliche Fragen zum Gegenstande hatten,
sind auch die Landes-Bersicherungerungsämter eingeladen
worden, und es find regelmäßig Vertreter
dieser Amter dabei zugegen gewesen. Durch solche
Maßnahmen haben sich die vielfachen Schwierigkeiten,
die in der Einsetzung verschiedener Aussichtsinstanzen
liegen, im wesentlichen ausgleichen lassen.