Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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§. 3. 
Die Eichungsämter (Artikel 15 der Maaß- und Gewichtsordnung) sind 
staatliche Anstalten. Denselben liegt auch die Nacheichung ob. 
Jedes Eichungsamt wird mit einem oder, wo der Geschäftsumfang es er- 
fordert, mit zwei Eichmeistern besetzt.  
Die Eichmeister müssen ihre Befähigung durch eine Prüfung nachgewiesen 
haben. Der Oberpräsident trifft die näheren Bestimmungen über diese Prüfung; 
er setzt die Bezirke der Eichungsämter fest und ernennt die Eichmeister. Die 
Letzteren haben vor Uebernahme des Dienstes den durch §. 1 des die Vereidigung 
der Staatsbeamten betreffenden Gesetzes vom 20. September 1871 (Gesetzbl. für 
Elsaß-Lothringen S. 339) vorgeschriebenen Diensteid vor dem Landgericht ihres 
Dienstwohnorts zu leisten. Wird ein Eichmeister in den Bezirk eines anderen 
Landgerichts versetzt, so ist auf der Gerichtsschreiberei des letzteren eine Ausferti- 
gung des Vereidigungsprotokolls zu hinterlegen. 
§. 4. 
Den Eichmeistern liegt außer dem Eichungsgeschäft ob, innerhalb ihres 
Bezirks die Beachtung der auf die Maaße, Gewichte und Meßwerkzeuge bezüg- 
lichen Vorschriften zu überwachen und wegen Zuwiderhandlungen die strafgericht- 
liche Verfolgung zu veranlassen. In Ausübung dieser Thätigkeit sind die Eich- 
meister Hülfsbeamte der gerichtlichen Polizei und der Staatsanwaltschaft unter- 
stellt. Vor Gericht machen die wegen Zuwiderhandlungen der bezeichneten Art 
von ihnen innerhalb vierundzwanzig Stunden nach der Entdeckung errichteten 
und eigenhändig geschriebenen Protokolle für die darin bekundeten Thatsachen 
Beweis bis zur Erbringung des Gegenbeweises. Die Eichmeister sind befugt, 
die den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechenden Maaße, Gewichte und 
Meßwerkzeuge, welche sie im öffentlichen Verkehr antreffen, mit Beschlag zu belegen. 
Behufs Vornahme der Nacheichung dürfen sie in die Wohnung der Eichungs- 
pflichtigen nur am Tage, in die von Gewerbtreibenden benutzten Verkaufsstätten 
jedoch so lange eintreten, als letztere dem Publikum geöffnet sind. 
§. 5. 
Die Eichungsämter sind in technischer Beziehung der Eichungsinspektion 
(§. 7), im Uebrigen den Bezirkspräsidenten unmittelbar untergeordnet, unbeschadet 
jedoch des im §. 4 vorgesehenen Aufsichtsrechts der Staatsanwaltschaft. Die 
näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Eichungsämter und deren 
Beaufsichtigung werden von dem Oberpräsidenten erlassen. 
§. 6. 
Die Gebühren für die Geschäfte der Eichungsämter werden für Rechnung 
des Landes durch die Steuerempfänger erhoben. Für die Erhebung der Ge- 
bühren und die Erledigung der dagegen gerichteten Beschwerden sind die auf die
	        
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