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§. 3.
Die Eichungsämter (Artikel 15 der Maaß- und Gewichtsordnung) sind
staatliche Anstalten. Denselben liegt auch die Nacheichung ob.
Jedes Eichungsamt wird mit einem oder, wo der Geschäftsumfang es er-
fordert, mit zwei Eichmeistern besetzt.
Die Eichmeister müssen ihre Befähigung durch eine Prüfung nachgewiesen
haben. Der Oberpräsident trifft die näheren Bestimmungen über diese Prüfung;
er setzt die Bezirke der Eichungsämter fest und ernennt die Eichmeister. Die
Letzteren haben vor Uebernahme des Dienstes den durch §. 1 des die Vereidigung
der Staatsbeamten betreffenden Gesetzes vom 20. September 1871 (Gesetzbl. für
Elsaß-Lothringen S. 339) vorgeschriebenen Diensteid vor dem Landgericht ihres
Dienstwohnorts zu leisten. Wird ein Eichmeister in den Bezirk eines anderen
Landgerichts versetzt, so ist auf der Gerichtsschreiberei des letzteren eine Ausferti-
gung des Vereidigungsprotokolls zu hinterlegen.
§. 4.
Den Eichmeistern liegt außer dem Eichungsgeschäft ob, innerhalb ihres
Bezirks die Beachtung der auf die Maaße, Gewichte und Meßwerkzeuge bezüg-
lichen Vorschriften zu überwachen und wegen Zuwiderhandlungen die strafgericht-
liche Verfolgung zu veranlassen. In Ausübung dieser Thätigkeit sind die Eich-
meister Hülfsbeamte der gerichtlichen Polizei und der Staatsanwaltschaft unter-
stellt. Vor Gericht machen die wegen Zuwiderhandlungen der bezeichneten Art
von ihnen innerhalb vierundzwanzig Stunden nach der Entdeckung errichteten
und eigenhändig geschriebenen Protokolle für die darin bekundeten Thatsachen
Beweis bis zur Erbringung des Gegenbeweises. Die Eichmeister sind befugt,
die den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechenden Maaße, Gewichte und
Meßwerkzeuge, welche sie im öffentlichen Verkehr antreffen, mit Beschlag zu belegen.
Behufs Vornahme der Nacheichung dürfen sie in die Wohnung der Eichungs-
pflichtigen nur am Tage, in die von Gewerbtreibenden benutzten Verkaufsstätten
jedoch so lange eintreten, als letztere dem Publikum geöffnet sind.
§. 5.
Die Eichungsämter sind in technischer Beziehung der Eichungsinspektion
(§. 7), im Uebrigen den Bezirkspräsidenten unmittelbar untergeordnet, unbeschadet
jedoch des im §. 4 vorgesehenen Aufsichtsrechts der Staatsanwaltschaft. Die
näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Eichungsämter und deren
Beaufsichtigung werden von dem Oberpräsidenten erlassen.
§. 6.
Die Gebühren für die Geschäfte der Eichungsämter werden für Rechnung
des Landes durch die Steuerempfänger erhoben. Für die Erhebung der Ge-
bühren und die Erledigung der dagegen gerichteten Beschwerden sind die auf die