Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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direkten  Steuern  bezüglichen  Vorschriften  maßgebend.  Die  weitere  Regelung  des
Verfahrens  erfolgt  durch  den  Oberpräsidenten.

§.  7.

Die  Aufsicht  über  die  technische  Geschäftsführung  der  Eichungsämter,  sowie
die  Fürsorge  für  eine  periodisch  wiederkehrende  Vergleichung  der  im  Gebrauche
der  Eichungsämter  befindlichen  Eichungsnormale  mit  den  Normalmaaßen  und  Gewichten
  (Artikel  17  der  Maaß-  und  Gewichtsordnung)  liegt  der  Eichungsinspektion
ob,  welche  ihren  Sitz  in  Straßburg  hat.  Dieselbe  ist  in  technischer  Beziehung
der  Normal-Eichungskommission  (Artikel  18  der  Maaß-  und  Gewichtsordnung),
im  Uebrigen  dem  Oberpräsidenten  unmittelbar  untergeordnet,  welcher  ihre  Geschäftsführung
  regelt.  Die  Mitglieder  der  Eichungsinspektion  werden  von  dem
Oberpräsidenten  im  Einvernehmen  mit  der  Normal-Eichungskommission  ernannt.

Die  Eichungsinspektion  versieht  für  den  Eichungsbezirk,  in  welchem  sie
ihren  Sitz  hat,  zugleich  die  Geschäfte  des  Eichungsamtes.

§.  8.

Gemeinden,  welche  die  erforderlichen  Einrichtungen  beschaffen,  ist  die  Errichtung
  eines  Faßeichungsamtes  als  Gemeindeanstalt  gestattet.

Die  Eichungsbeamten  solcher  Anstalten  (Faßeichmeister)  werden  von  dem
Kreisdirektor  im  Einvernehmen  mit  der  Eichungsinspektion  ernannt  und  vor
Uebernahme  des  Dienstes  auf  treue  und  gewissenhafte  Pflichterfüllung  von  dem
Kreisdirektor  vereidigt.

Die  Faßeichungsämter  sind  hinsichtlich  ihrer  technischen  Geschäftsführung
in  gleicher  Weise  wie  die  Eichungsämter  der  Eichungsinspektion  unterstellt.  Die
Gebühren  für  die  Geschäfte  derselben  werden  für  Rechnung  der  Gemeinden  erhoben.
  Die  Erhebung  dieser  Gebühren  wird  durch  den  Oberpräsidenten  geregelt.

§.  9.

Vom  1.  Juli  1875  an  werden  Maaße,  Gewichte  und  Meßwerkzeuge,  welche
den  Vorschriften  der  Maaß-  und  Gewichtsordnung  nicht  entsprechen,  zur  (ersten)
Eichung  nicht  mehr  zugelassen.  Zu  der  ersten  Nacheichung,  welche  nach  dem
1.  Juli  1875  an  einem  Orte  vorgenommen  wird,  sind  Maaße,  Gewichte  und
Meßwerkzeuge,  welche  den  bisherigen  Vorschriften  entsprechen  und  bereits  im
öffentlichen  Verkehr  benutzt  werden,  zuzulassen.  Nur  sofern  ihre  Nacheichung  zu
dem  bezeichneten  Zeitpunkte  stattgefunden  hat,  dürfen  dieselben  ferner  im  öffentlichen
  Verkehr  benutzt  werden  und  sind  sie  zu  späteren  Nacheichungen  zuzulassen.

§.  10.

Die  das  Maaß-  und  Gewichtswesen  betreffenden  Gesetze  vom  18  Germinal

III,  vom  19  Frimaire  VIII  und  vom  4.  Juli  1837,  sowie  die  Königlichen  Ordonnanzen

  vom  17.  April  und  16.  Juni  1839  treten  mit  dem  1.  Juli  1875