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Gerlin und Stettin), Magdeburg, Hannover
Ghammarer und Münster), ankfurt a. M.
Frankfurt, Kassel, Mainz), Cöln (Cöln, Elberfeld,
Essen, St. Johann-Saarbrücken), Erfurt
(Erfurt und Halle), Breslau (Breslau, Kattowitz
und Posen) und Altona. Die Bezirkseisenbahnräte
sind in allen die Verbehrsinteressen
des Bezirks oder einzelner seiner Teile
berührenden wichtigen Fragen, namentlich in
Fahrplan= und Tarifsachen, zu hören. Sie
können in diesen Angelegenheiten auch eigene
Anträge stellen. Zur Vorbereitung der Beratungen
sind bei fast allen Bezirkseisenbahnräten
besondere Ausschüsse bestellt. Die Räte
treten mindestens zweimal jährlich zusammen,
beraten auf Grund eines vom Mö . zu genehmigenden
Regulativs, ihren Sitzungen
können Vertreter anderer Staatsbehörden
G. B. der Bergbehörden, der Regierungen usw.)
beiwohnen. Vorerhebungen erfolgen durch die
Eisenbahndirektionen. Ihre Beschlüsse sind
für die Verwaltung nicht bindend.
III. Der Landeseisenbahnrat besteht aus
einem Vorsitzenden und Stellvertreter, die vom
König ernannt werden, zehn von den Ressortministern
berufenen und 32 von den Bezirkseisenbahnräten
gewählten Mltgliedern. Von
der Berufung sind ausgeschlossen unmittelbare
Staatsbeamte. Die gewählten Mitglieder
müssen den Kreisen des Handels, des Gewerbes,
der Land= und Forstwirtschaft in dem
Sinne angehören, daß sie ihr Gewerbe tatsächlich
ausüben. Die Berufungen und Wahlen
erfolgen für einen Zeitraum von drei Jahren,
die Wahlen auf Grund eines durch kgl. V. (zuletzt
vom 31. Dez. 1894 — GS. 1895, 1 ff.)
festgestellten Verteilungsplans. Der Landeseisenbahnrat
bestellt zur Vorbereitung seiner
Beratungen einen aus dem Vorsitzenden und
vier Mitgliedern bestehenden ständigen Auschuß.
Der Landeseisenbahnrat wird vom
döo A. mindestens zweimal jährlich zu einer
Sitzung zusammenberufen. Er berät auf Grund
einer vom St M. genehmigten Geschäftsordnung,
kann Sachverständige vernehmen und
Vorerhebungen durch den MkdöA. veranstalten.
Gegenstand seiner Beratungen sind die Aor—
maltransportgebühren für Personen und Güter,
die allgemeinen Bestimmungen über die Anwendung
der Tarife, Anordnungen wegen Zulassung
oder Versagung von Ausnahmetarifen,
Anträge auf allgemeine Anderungen nichtzechnischer
Bestimmungen der E0. und der
BO. In diesen Angelegenheiten kann der
Landeseisenbahnrat auch selbständig Anträge
stellen. In eilbedürftigen, der Zuständigkeit
der Bezirkseisenbahnräte oder des Landeseisenbahnrats
unterliegenden Angelegenheiten
kann die Regierung selbständig Entscheidung
treffen, hat aber ihre Anordnungen den Räten
bei ihrer nächsten Sitzung vorzulegen. Die
Verhandlungen des Landeseisenbahnrats und
die darauf getroffenen Entscheidungen sind
alljährlich dem Landtag vorzulegen, der darüber
meist in Verbindung mit dem Eisenbahnetat
berät.
IV. Die Mitglieder der Beiräte erhalten
freie Fahrt zu den Sitzungen, die Mitglieder
des Landeseisenbahnrats außerdem Tagegelder
Eisenbahnbesteuerung in Kkommunaler Beziehung.
von 15 M. Die Mitgliedschaft erlischt durch
Umstände, die sie zur Bekleidung öffentlicher
Amter dauernd oder auf Zeit unfähig machen,
sowie durch Eröffnung des Konkurses. In
Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Mechlenburg
und Oldenburg sowie in Elsaß-Lothringen
sind den preußischen ähnliche Bestimmungen
über E. durch landesherrliche Verordnungen
getroffen, auch bestehen in anderen
europäischen Staaten derartige beirätliche
Körperschaften.
V. Nach einem dem Landtage vorliegenden
Gesetzentwurf ist vorgesehen, daß zu den Bezirkseisenbahnräten
und dem Landeseisenbahnrate
auch Vertreter außerpreuß. Bundesstaaten,
deren Gebiet in größerem Umfange
von preuß.--hess. Eisenbahnen durchzogen wird,
zugelassen werden können, wenn die beteiligten
wirtschaftlichen Körperschaften dies beantragen
und die betreffende Regierung zustimmt.
Eisenbahnbesteuerung in kommunaler
Beziehung. lI. Der Gewerbesteuer ist der
Betrieb der Staats= und der der Eisenbahnabgabe
unterliegenden Privateisenbahnen nicht
unterworfen (&AG. § 28 Abf. 3).
II. Den Gemeindeeinkommensteuern
unterliegt der Eisenbahnbetrieb in den Gemeinden,
in welchen sich der Sitz der Verwaltung
(bzw. einer Staatsbahnverwaltungsbehörde,
d. h. einer Direktion, Betriebs-, Verkehrs-,
Maschinen= oder Werkstätteninspektion),
eine Station oder eine für sich bestehende Betriebs=
oder Werkstätte oder eine sonstige gewerbliche
Anlage, z. B. ein dem Betriebe dienender
Speicher usw., befindet (s. Betriebsstätten),
nicht also insbesondere in den bloßen
Strechengemeinden.
Als steuerpflichtiges Reineinkommen der
Staats= und für Rechnung des Staates verwalteten
Eisenbahnen, welche insgesamt als
eineabgabenpflichtigeUnternehmung anzusehen
sind, gilt der rechnungsmäßige Uberschuß der
Einnahmen über die Ausgaben mit der Maßabe,
daß unter die Ausgaben eine 3½ prUz.
erzinsung des Anlage= bzw. Erwerbskapitals
nach der amtlichen Statistik der im Betriebe
befindlichen Eisenbahnen zu übernehmen ist
das Anlagekapital ergibt sich hiernach aus den
eigentlichen Baukosten, den sonstigen Aufwendungen
aus Baufonds, den Absetzungen (insbesondere
der aus Betriebsfonds aufgewendeten
Mittel) und den Zu= oder Absetzungen des
Unterschiedes zwischen Erwerbspreis und Bauaufwendungen
beim Eigentumswechsel, das
Erwerbskapital der verstaatlichten Eisenbahnen
aus dem Rennwert der gegen die Atien
gewährten Staatsschuldverschreibungen,
bzw. dem baren Kaufpreis der Aktien, ferner
aus den baren Zuzahlungen und den am Tage
des Besitzantritts auf dem Unternehmen nock
haftenden Prioritäts= und schwebenden Schulden
unter Abzug der an diesem Tage vorhan
denen Gesellschaftsahtivfonds (mit Ausnahme
der darunter befindlichen noch unbegebenen
Aktien und Prioritätsobligationen) sowie der
zur Abfindung von Ailitgliedern und Beamten
des Gesellschaftsvorstandes aus den Fonds
verwendeten Beträge. Das sich hiernach er-