Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Gerlin  und  Stettin),  Magdeburg,  Hannover
Ghammarer  und  Münster),  ankfurt  a.  M.
Frankfurt,  Kassel,  Mainz),  Cöln  (Cöln,  Elberfeld,
  Essen,  St.  Johann-Saarbrücken),  Erfurt
(Erfurt  und  Halle),  Breslau  (Breslau,  Kattowitz
  und  Posen)  und  Altona.  Die  Bezirkseisenbahnräte
  sind  in  allen  die  Verbehrsinteressen
  des  Bezirks  oder  einzelner  seiner  Teile
berührenden  wichtigen  Fragen,  namentlich  in
Fahrplan=  und  Tarifsachen,  zu  hören.  Sie
können  in  diesen  Angelegenheiten  auch  eigene
Anträge  stellen.  Zur  Vorbereitung  der  Beratungen
  sind  bei  fast  allen  Bezirkseisenbahnräten
  besondere  Ausschüsse  bestellt.  Die  Räte
treten  mindestens  zweimal  jährlich  zusammen,
beraten  auf  Grund  eines  vom  Mö  .  zu  genehmigenden
  Regulativs,  ihren  Sitzungen
können  Vertreter  anderer  Staatsbehörden
G.  B.  der  Bergbehörden,  der  Regierungen  usw.)
beiwohnen.  Vorerhebungen  erfolgen  durch  die
Eisenbahndirektionen.  Ihre  Beschlüsse  sind
für  die  Verwaltung  nicht  bindend.

III.  Der  Landeseisenbahnrat  besteht  aus
einem  Vorsitzenden  und  Stellvertreter,  die  vom
König  ernannt  werden,  zehn  von  den  Ressortministern
  berufenen  und  32  von  den  Bezirkseisenbahnräten
  gewählten  Mltgliedern.  Von
der  Berufung  sind  ausgeschlossen  unmittelbare
Staatsbeamte.  Die  gewählten  Mitglieder
müssen  den  Kreisen  des  Handels,  des  Gewerbes,
  der  Land=  und  Forstwirtschaft  in  dem
Sinne  angehören,  daß  sie  ihr  Gewerbe  tatsächlich
  ausüben.  Die  Berufungen  und  Wahlen
erfolgen  für  einen  Zeitraum  von  drei  Jahren,
die  Wahlen  auf  Grund  eines  durch  kgl.  V.  (zuletzt
  vom  31.  Dez.  1894  —  GS.  1895,  1  ff.)
festgestellten  Verteilungsplans.  Der  Landeseisenbahnrat
  bestellt  zur  Vorbereitung  seiner
Beratungen  einen  aus  dem  Vorsitzenden  und
vier  Mitgliedern  bestehenden  ständigen  Auschuß.
  Der  Landeseisenbahnrat  wird  vom

döo  A.  mindestens  zweimal  jährlich  zu  einer
Sitzung  zusammenberufen.  Er  berät  auf  Grund
einer  vom  St  M.  genehmigten  Geschäftsordnung,
  kann  Sachverständige  vernehmen  und
Vorerhebungen  durch  den  MkdöA.  veranstalten.
Gegenstand  seiner  Beratungen  sind  die  Aor—
maltransportgebühren  für  Personen  und  Güter,
die  allgemeinen  Bestimmungen  über  die  Anwendung
  der  Tarife,  Anordnungen  wegen  Zulassung
  oder  Versagung  von  Ausnahmetarifen,
Anträge  auf  allgemeine  Anderungen  nichtzechnischer
  Bestimmungen  der  E0.  und  der
BO.  In  diesen  Angelegenheiten  kann  der
Landeseisenbahnrat  auch  selbständig  Anträge
stellen.  In  eilbedürftigen,  der  Zuständigkeit
der  Bezirkseisenbahnräte  oder  des  Landeseisenbahnrats
  unterliegenden  Angelegenheiten
kann  die  Regierung  selbständig  Entscheidung
treffen,  hat  aber  ihre  Anordnungen  den  Räten
bei  ihrer  nächsten  Sitzung  vorzulegen.  Die
Verhandlungen  des  Landeseisenbahnrats  und
die  darauf  getroffenen  Entscheidungen  sind
alljährlich  dem  Landtag  vorzulegen,  der  darüber
  meist  in  Verbindung  mit  dem  Eisenbahnetat
  berät.

IV.  Die  Mitglieder  der  Beiräte  erhalten
freie  Fahrt  zu  den  Sitzungen,  die  Mitglieder
des  Landeseisenbahnrats  außerdem  Tagegelder

 

Eisenbahnbesteuerung  in  Kkommunaler  Beziehung.

von  15  M.  Die  Mitgliedschaft  erlischt  durch
Umstände,  die  sie  zur  Bekleidung  öffentlicher
Amter  dauernd  oder  auf  Zeit  unfähig  machen,
sowie  durch  Eröffnung  des  Konkurses.  In
Bayern,  Sachsen,  Württemberg,  Baden,  Mechlenburg
  und  Oldenburg  sowie  in  Elsaß-Lothringen
  sind  den  preußischen  ähnliche  Bestimmungen
  über  E.  durch  landesherrliche  Verordnungen
  getroffen,  auch  bestehen  in  anderen
europäischen  Staaten  derartige  beirätliche
Körperschaften.

V.  Nach  einem  dem  Landtage  vorliegenden
Gesetzentwurf  ist  vorgesehen,  daß  zu  den  Bezirkseisenbahnräten
  und  dem  Landeseisenbahnrate
  auch  Vertreter  außerpreuß.  Bundesstaaten,
  deren  Gebiet  in  größerem  Umfange
von  preuß.--hess.  Eisenbahnen  durchzogen  wird,
zugelassen  werden  können,  wenn  die  beteiligten
  wirtschaftlichen  Körperschaften  dies  beantragen
  und  die  betreffende  Regierung  zustimmt.


Eisenbahnbesteuerung  in  kommunaler
Beziehung.  lI.  Der  Gewerbesteuer  ist  der
Betrieb  der  Staats=  und  der  der  Eisenbahnabgabe
  unterliegenden  Privateisenbahnen  nicht
unterworfen  (&AG.  §  28  Abf.  3).

II.  Den  Gemeindeeinkommensteuern
unterliegt  der  Eisenbahnbetrieb  in  den  Gemeinden,
  in  welchen  sich  der  Sitz  der  Verwaltung
  (bzw.  einer  Staatsbahnverwaltungsbehörde,
  d.  h.  einer  Direktion,  Betriebs-,  Verkehrs-,
  Maschinen=  oder  Werkstätteninspektion),
eine  Station  oder  eine  für  sich  bestehende  Betriebs=
  oder  Werkstätte  oder  eine  sonstige  gewerbliche
  Anlage,  z.  B.  ein  dem  Betriebe  dienender
  Speicher  usw.,  befindet  (s.  Betriebsstätten),
  nicht  also  insbesondere  in  den  bloßen
Strechengemeinden.

Als  steuerpflichtiges  Reineinkommen  der
Staats=  und  für  Rechnung  des  Staates  verwalteten
  Eisenbahnen,  welche  insgesamt  als
eineabgabenpflichtigeUnternehmung  anzusehen
sind,  gilt  der  rechnungsmäßige  Uberschuß  der
Einnahmen  über  die  Ausgaben  mit  der  Maßabe,

  daß  unter  die  Ausgaben  eine  3½  prUz.

erzinsung  des  Anlage=  bzw.  Erwerbskapitals
nach  der  amtlichen  Statistik  der  im  Betriebe
befindlichen  Eisenbahnen  zu  übernehmen  ist
das  Anlagekapital  ergibt  sich  hiernach  aus  den
eigentlichen  Baukosten,  den  sonstigen  Aufwendungen
  aus  Baufonds,  den  Absetzungen  (insbesondere
  der  aus  Betriebsfonds  aufgewendeten
  Mittel)  und  den  Zu=  oder  Absetzungen  des
Unterschiedes  zwischen  Erwerbspreis  und  Bauaufwendungen
  beim  Eigentumswechsel,  das
Erwerbskapital  der  verstaatlichten  Eisenbahnen
  aus  dem  Rennwert  der  gegen  die  Atien
  gewährten  Staatsschuldverschreibungen,
bzw.  dem  baren  Kaufpreis  der  Aktien,  ferner
aus  den  baren  Zuzahlungen  und  den  am  Tage
des  Besitzantritts  auf  dem  Unternehmen  nock
haftenden  Prioritäts=  und  schwebenden  Schulden
  unter  Abzug  der  an  diesem  Tage  vorhan
denen  Gesellschaftsahtivfonds  (mit  Ausnahme
der  darunter  befindlichen  noch  unbegebenen
Aktien  und  Prioritätsobligationen)  sowie  der
zur  Abfindung  von  Ailitgliedern  und  Beamten
des  Gesellschaftsvorstandes  aus  den  Fonds
verwendeten  Beträge.  Das  sich  hiernach  er-