82 Das Deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (März 4. 5.)
Gesamtbetrag der zu entrichtenden Abgabe wird alljährlich durch den
Reichshaushaltsetat bestimmt; er darf bis zum 1. April 1914 die Summe
von 100 Millionen Mark nicht überschreiten. Zu dem bezeichneten Zeitpunkt
und weiter von fünf zu fünf Jahren kann der Höchstbetrag erhöht
werden, jedoch um nicht mehr als fünf vom Hundert des für den vorhergehenden
Zeitraum bestimmten Höchstbetrages. Für eine Aenderung
dieser Bestimmungen gilt die Vorschrift des Artikels 78 Abs. 1 der Reichsverfassung.
§ 3. Der von den einzelnen Bundesstaaten zu entrichtende
Betrag ist auf Grund der Ergebnisse der Veranlagung zu Einkommen-,
Vermögen- und sonstigen Besitzsteuern vom Bundesrat nach einheitlichen
Grundsätzen festzustellen. Die Unterlagen hierfür sind von den Bundesstaaten
nach näherer Anordnung des Bundesrats zu beschaffen. Alle fünf
Jahre findet eine neue Feststellung statt. § 4. Die auf die einzelnen
Bundesstaaten entfallenden Beträge dürfen nur durch allgemeine Steuern
auf Einkommen, Vermögen oder Erbschaften aufgebracht werden. In den
Staaten, in denen weder eine allgemeine Einkommensteuer noch eine allgemeine
Vermögensteuer besteht, sind als Vermögensteuer auch Ertragsteuern
von Grund- und Gebäudebesitz sowie vom Kapital anzusehen, sofern sie in
Verbindung miteinander erhoben werden. Einkommen bis zu 3000 Mark
sowie solche Vermögen, die nach Abzug der Schulden den Betrag von
20000 Mark nicht erreichen, sind von der Steuer freizulassen. Die Besteuerung
der Erbschaften darf nur nach Maßgabe der §§ 59, 60 des Erbschaftssteuergesetzes
vom 3. Juni 1906 erfolgen. §. 5. Soweit die Beiträge
nicht durch neue Steuern der im § 4 bezeichneten Art erhoben werden,
sind sie durch Zuschläge zu bestehenden Steuern dieser Art aufzubringen.
Für Bundesstaaten, in denen Landesgesetze, die eine solche Regelung sicherstellen,
nicht rechtzeitig erlassen werden, bestimmt der Bundesrat, daß und
in welcher Weise Zuschläge zu den bestehenden Steuern der in § 4 bezeichneten
Art erhoben werden müssen. § 6. Von den Beschlüssen des
Bundesrats (§§ 3, 5) ist dem Reichstag alsbald Mitteilung zu machen.
§ 7. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft mit
der Maßgabe, daß die Erhebung der Besitzsteuer spätestens vom 1. April
1911 ab erfolgt.“
Beide Anträge wollen also eine Besitzsteuer auf dem Umwege über
die Einzelstaaten; beide wollen diese Steuer aus Einkommen und Vermögen
nehmen, der Kompromißantrag außerdem noch aus Erbschaften;
beide wollen das Vermögen in den Einzelstaaten nach einheitlichen Grundsätzen
ermitteln; beide wollen den zu erhebenden Betrag alljährlich durch
Reichsetatgesetz feststellen. Daneben will der Kompromißantrag die Besitzsteuer
bis zum Jahre 1914 auf 100 Millionen bemessen und sie dann von
fünf zu fünf Jahren um höchstens 5 v. H. erhöhen, während der Zentrumsantrag
bis 1913 150 Millionen wünscht, unter gleichzeitiger Aufhebung
der Matrikularbeiträge.
4. März. Auf ein Telegramm des reichstreuen Vereins zu
Lichtentanne antwortet der Reichskanzler:
„Ich halte an dem Vertrauen fest, daß der in einer Zeit nationalen
Aufschwungs gewählte Reichstag dem Mandate des deutschen Volkes durch
eine den vaterländischen Interessen entsprechende Erledigung der Reichsfinanzreform
treu bleiben wird.“ v. Bülow.
4./5. März. (Reichsfinanzreform.) Die Branntweinsteuervorlagen
und der Tabaksteuerentwurf werden besonderen Unterkommissionen
zur Vorberatung überwiesen.