Contents : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1909. (50)

82  Das  Deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.  (März  4.  5.)

Gesamtbetrag  der  zu  entrichtenden  Abgabe  wird  alljährlich  durch  den
Reichshaushaltsetat  bestimmt;  er  darf  bis  zum  1.  April  1914  die  Summe
von  100  Millionen  Mark  nicht  überschreiten.  Zu  dem  bezeichneten  Zeitpunkt
  und  weiter  von  fünf  zu  fünf  Jahren  kann  der  Höchstbetrag  erhöht
werden,  jedoch  um  nicht  mehr  als  fünf  vom  Hundert  des  für  den  vorhergehenden
  Zeitraum  bestimmten  Höchstbetrages.  Für  eine  Aenderung
dieser  Bestimmungen  gilt  die  Vorschrift  des  Artikels  78  Abs.  1  der  Reichsverfassung.
  §  3.  Der  von  den  einzelnen  Bundesstaaten  zu  entrichtende
Betrag  ist  auf  Grund  der  Ergebnisse  der  Veranlagung  zu  Einkommen-,
Vermögen-  und  sonstigen  Besitzsteuern  vom  Bundesrat  nach  einheitlichen
Grundsätzen  festzustellen.  Die  Unterlagen  hierfür  sind  von  den  Bundesstaaten
  nach  näherer  Anordnung  des  Bundesrats  zu  beschaffen.  Alle  fünf
Jahre  findet  eine  neue  Feststellung  statt.  §  4.  Die  auf  die  einzelnen
Bundesstaaten  entfallenden  Beträge  dürfen  nur  durch  allgemeine  Steuern
auf  Einkommen,  Vermögen  oder  Erbschaften  aufgebracht  werden.  In  den
Staaten,  in  denen  weder  eine  allgemeine  Einkommensteuer  noch  eine  allgemeine
  Vermögensteuer  besteht,  sind  als  Vermögensteuer  auch  Ertragsteuern
von  Grund-  und  Gebäudebesitz  sowie  vom  Kapital  anzusehen,  sofern  sie  in
Verbindung  miteinander  erhoben  werden.  Einkommen  bis  zu  3000  Mark
sowie  solche  Vermögen,  die  nach  Abzug  der  Schulden  den  Betrag  von
20000  Mark  nicht  erreichen,  sind  von  der  Steuer  freizulassen.  Die  Besteuerung
  der  Erbschaften  darf  nur  nach  Maßgabe  der  §§  59,  60  des  Erbschaftssteuergesetzes
  vom  3.  Juni  1906  erfolgen.  §.  5.  Soweit  die  Beiträge
nicht  durch  neue  Steuern  der  im  §  4  bezeichneten  Art  erhoben  werden,
sind  sie  durch  Zuschläge  zu  bestehenden  Steuern  dieser  Art  aufzubringen.
Für  Bundesstaaten,  in  denen  Landesgesetze,  die  eine  solche  Regelung  sicherstellen,
  nicht  rechtzeitig  erlassen  werden,  bestimmt  der  Bundesrat,  daß  und
in  welcher  Weise  Zuschläge  zu  den  bestehenden  Steuern  der  in  §  4  bezeichneten
  Art  erhoben  werden  müssen.  §  6.  Von  den  Beschlüssen  des
Bundesrats  (§§  3,  5)  ist  dem  Reichstag  alsbald  Mitteilung  zu  machen.
§  7.  Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündung  in  Kraft  mit
der  Maßgabe,  daß  die  Erhebung  der  Besitzsteuer  spätestens  vom  1.  April
1911  ab  erfolgt.“

Beide  Anträge  wollen  also  eine  Besitzsteuer  auf  dem  Umwege  über
die  Einzelstaaten;  beide  wollen  diese  Steuer  aus  Einkommen  und  Vermögen
  nehmen,  der  Kompromißantrag  außerdem  noch  aus  Erbschaften;
beide  wollen  das  Vermögen  in  den  Einzelstaaten  nach  einheitlichen  Grundsätzen
  ermitteln;  beide  wollen  den  zu  erhebenden  Betrag  alljährlich  durch
Reichsetatgesetz  feststellen.  Daneben  will  der  Kompromißantrag  die  Besitzsteuer
  bis  zum  Jahre  1914  auf  100  Millionen  bemessen  und  sie  dann  von
fünf  zu  fünf  Jahren  um  höchstens  5  v.  H.  erhöhen,  während  der  Zentrumsantrag
  bis  1913  150  Millionen  wünscht,  unter  gleichzeitiger  Aufhebung
der  Matrikularbeiträge.

4.  März.  Auf  ein  Telegramm  des  reichstreuen  Vereins  zu
Lichtentanne  antwortet  der  Reichskanzler:

„Ich  halte  an  dem  Vertrauen  fest,  daß  der  in  einer  Zeit  nationalen
Aufschwungs  gewählte  Reichstag  dem  Mandate  des  deutschen  Volkes  durch
eine  den  vaterländischen  Interessen  entsprechende  Erledigung  der  Reichsfinanzreform
  treu  bleiben  wird.“  v.  Bülow.

4./5.  März.  (Reichsfinanzreform.)  Die  Branntweinsteuervorlagen
  und  der  Tabaksteuerentwurf  werden  besonderen  Unterkommissionen
  zur  Vorberatung  überwiesen.