Die Entschädigungsleistungen der Versicherungsträger
und die Rechtsprechung des Reichs-Versicherungsamts.
I. Leistungen der Versicherungsträger.
ie Leistungen, um deretwillen die Ver-*
sicherung geschaffen ist, werden Ent-*
2à 2 schädigungsleistungen genannt, weil sie
im wesentlichen zum Ausgleich eines
wirtschaftlichen Schadens bestimmt sind.
Sie sind teils pflichtmäßige, teils freiwillige, immer
aber, wenigstens in ihrer Grundlage, gesetzlich geregelte.
Zugute kommen sie den Versicherten, in
gewissen Fällen auch deren Angehörigen oder Hinterbliebenen.
Geleistet werden sie von den Versicherungsträgern,
den Berufsgenossenschaften usw., den
Versicherungsanstalten und den zugelassenen Kasseneinrichtungen
der Invalidenversicherung. Von diesen
werden sie auch vorbehaltlich der Abänderung durch
die Instanzen der Rechtsprechung durch Bescheid festgesetzt
und, soweit es sich um Geldleistungen handelt,
ausgezahlt, und zwar in der Regel durch Vermittlung
der Post, vereinzelt (bei einigen Kasseneinrichtungen)
auch durch Einrichtungen der Versicherungsträger.
In einer Darstellung der Gesamtleistungen der
Unfall= und der Invalidenversicherung kann ein
kurzer Überblick über den Inhalt der gesetzlichen
Vorschriften, die für Art und Höhe der Entschädigungsleistungen
die Grundlage bilden, nicht
wohl entbehrt werden, wenn auch selbstverständlich
die Kenntnis der Mehrzahl dieser Bestimmungen in
weiten Kreisen als bekannt vorausgesetzt werden
darf. Da bei der Stellungnahme der Bersicherungsträger
zu den Entschädigungsansprüchen dieselben
Fragen zu prüfen sind wie in der Rechtsprechung
des Reichs-Versicherungsamts, so kann die Darstellung
dieses Wirkungskreises des Amtes zweckmäßig
an die Besprechung jener Leistungen angeschlossen
werden.
1. Unfallversicherung.
SJie gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung
G bestehen in dem Ersatze des Schadens, den verseicherte
Personen oder ihre Hinterbliebenen infolge
eines Betriebsunfalls, d.i. des Unfalls eines Bersicherten
bei einem Betriebe, durch Körperverletzung
oder Tod des Verunglückten erleiden. Hat der Verletzte
den Unfall vorsätzlich herbeigeführt, so ist ihm oder
seinen Hinterbliebenen die Entschädigung völlig zu
versagen. Sie kann ganz oder teilweise versagt
werden, wenn sich der Verletzte den Unfall bei Begehung
eines durch strafgerichtliches Urteil festgestellten
Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens zugezogen
hat. Die Art und die Höhe der Entschädigungen
ist gesetzlich festgelegt. Es sind zu gewähren:
1. bei Lerletzungen vom Beginne der 11.
Woche nach Eintritt des Unfalls ab freie ärztliche
Behandlung nebst den erforderlichen Heilund
Hilfsmitteln und von demselben Zeitpunkt
oder von dem früheren Wegfalle des aus der
Krankenversicherung bezogenen Krankengeldes
ab für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit eine
Rente, und zwar bei völliger Erwerbsunfähigkeit
die Bollrente, die zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes
beträgt, bei geringerer Beeinträchtigung
der Erwerbsfähigkeit eine entsprechende
Teilrente in einem Prozentsatze der
Vollrente,
oder an Stelle dieser Leistungen unter gewissen Voraussetzungen:
freie Kur und Verpflegung in einer Heilanstalt
bis zum beendigten Heilverfahren und in diesem
Falle daneben eine Rente für Angehörige in
Höhe der ihnen im Falle des Todes des Verunglückten
zustehenden Rente,
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