Full text : Das Reichs-Versicherungsamt und die Deutsche Arbeiterversicherung.

Die  Entschädigungsleistungen  der  Versicherungsträger
und  die  Rechtsprechung  des  Reichs-Versicherungsamts.

I.  Leistungen  der  Versicherungsträger.

ie  Leistungen,  um  deretwillen  die  Ver-*

  sicherung  geschaffen  ist,  werden  Ent-*
  2à  2  schädigungsleistungen  genannt,  weil  sie
im  wesentlichen  zum  Ausgleich  eines
wirtschaftlichen  Schadens  bestimmt  sind.
Sie  sind  teils  pflichtmäßige,  teils  freiwillige,  immer
aber,  wenigstens  in  ihrer  Grundlage,  gesetzlich  geregelte.
  Zugute  kommen  sie  den  Versicherten,  in
gewissen  Fällen  auch  deren  Angehörigen  oder  Hinterbliebenen.
  Geleistet  werden  sie  von  den  Versicherungsträgern,
  den  Berufsgenossenschaften  usw.,  den
Versicherungsanstalten  und  den  zugelassenen  Kasseneinrichtungen
  der  Invalidenversicherung.  Von  diesen
werden  sie  auch  vorbehaltlich  der  Abänderung  durch
die  Instanzen  der  Rechtsprechung  durch  Bescheid  festgesetzt
  und,  soweit  es  sich  um  Geldleistungen  handelt,
ausgezahlt,  und  zwar  in  der  Regel  durch  Vermittlung
der  Post,  vereinzelt  (bei  einigen  Kasseneinrichtungen)
auch  durch  Einrichtungen  der  Versicherungsträger.
In  einer  Darstellung  der  Gesamtleistungen  der
Unfall=  und  der  Invalidenversicherung  kann  ein
kurzer  Überblick  über  den  Inhalt  der  gesetzlichen
Vorschriften,  die  für  Art  und  Höhe  der  Entschädigungsleistungen
  die  Grundlage  bilden,  nicht
wohl  entbehrt  werden,  wenn  auch  selbstverständlich
die  Kenntnis  der  Mehrzahl  dieser  Bestimmungen  in
weiten  Kreisen  als  bekannt  vorausgesetzt  werden
darf.  Da  bei  der  Stellungnahme  der  Bersicherungsträger
  zu  den  Entschädigungsansprüchen  dieselben
Fragen  zu  prüfen  sind  wie  in  der  Rechtsprechung
des  Reichs-Versicherungsamts,  so  kann  die  Darstellung
  dieses  Wirkungskreises  des  Amtes  zweckmäßig
an  die  Besprechung  jener  Leistungen  angeschlossen
werden.

1.  Unfallversicherung.

SJie  gesetzlichen  Leistungen  der  Unfallversicherung
G  bestehen  in  dem  Ersatze  des  Schadens,  den  verseicherte

  Personen  oder  ihre  Hinterbliebenen  infolge
  eines  Betriebsunfalls,  d.i.  des  Unfalls  eines  Bersicherten
  bei  einem  Betriebe,  durch  Körperverletzung
oder  Tod  des  Verunglückten  erleiden.  Hat  der  Verletzte
den  Unfall  vorsätzlich  herbeigeführt,  so  ist  ihm  oder
seinen  Hinterbliebenen  die  Entschädigung  völlig  zu
versagen.  Sie  kann  ganz  oder  teilweise  versagt
werden,  wenn  sich  der  Verletzte  den  Unfall  bei  Begehung
  eines  durch  strafgerichtliches  Urteil  festgestellten
  Verbrechens  oder  vorsätzlichen  Vergehens  zugezogen
  hat.  Die  Art  und  die  Höhe  der  Entschädigungen
ist  gesetzlich  festgelegt.  Es  sind  zu  gewähren:

1.  bei  Lerletzungen  vom  Beginne  der  11.
Woche  nach  Eintritt  des  Unfalls  ab  freie  ärztliche
  Behandlung  nebst  den  erforderlichen  Heilund
  Hilfsmitteln  und  von  demselben  Zeitpunkt
oder  von  dem  früheren  Wegfalle  des  aus  der
Krankenversicherung  bezogenen  Krankengeldes
ab  für  die  Dauer  der  Erwerbsunfähigkeit  eine
Rente,  und  zwar  bei  völliger  Erwerbsunfähigkeit
  die  Bollrente,  die  zwei  Drittel  des  Jahresarbeitsverdienstes
  beträgt,  bei  geringerer  Beeinträchtigung
  der  Erwerbsfähigkeit  eine  entsprechende
  Teilrente  in  einem  Prozentsatze  der
Vollrente,

oder  an  Stelle  dieser  Leistungen  unter  gewissen  Voraussetzungen:

freie  Kur  und  Verpflegung  in  einer  Heilanstalt
bis  zum  beendigten  Heilverfahren  und  in  diesem
Falle  daneben  eine  Rente  für  Angehörige  in
Höhe  der  ihnen  im  Falle  des  Todes  des  Verunglückten
  zustehenden  Rente,

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