Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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Der  Gemeindebezirk  Stiepel  wird  von  dem  Amtsgericht  zu  Hattingen
abgetrennt  und  dem  Amtsgericht  zu  Bochum  zugewiesen.

S.  3.

Die  Bezirke  der  Amtsgerichte  zu  Buer,  Bottrop  und  Dorsten  werden  von
dem  Landgericht  zu  Münster  abgetrennt  und  dem  Landgericht  zu  Essen  zugelegt.
S.  4.

Der  Zeitpunkt,  zu  welchem  dieses  Gesetz  in  Kraft  tritt,  wird  durch  Königliche
Verordnung  bestimmt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  3.  April  1888.

(L.  S.)  Friedrich.
Fürst  v.  Bismarck.  v.  Maybach.  Lucius.  v.  Friedberg.  v.  Boetticher.
v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.

 

 

(Nr.  9265.)  Gesetz  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Jwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche
  Vermögen  im  Geltungsbereich  des  Rheinischen  Rechts.  Vom
12.  April  1888.

Wir  Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
für  den  Geltungsbereich  des  Rheinischen  Rechts,  was  folgt:

Erster  Abschnitt.
Einführung  der  in  anderen  Landestheilen  der  Monarchie  geltenden
Gesetzgebung.
S  1.

Das  Gesetz  über  den  Eigenthumserwerb  und  die  dingliche  Belastung  der
Grundstücke,  Bergwerke  und  selbständigen  Gerechtigkeiten  vom  5.  Mai  1872
(Gesetz-Samml.  S.  433),  die  Grundbuchordnung  vom  5.  Mai  1872  (Gesetz-Samml.
  S.  446),  das  Gesetz,  betreffend  die  Zwangsvollstreckung  in  das  un-