Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

— 159 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. I2. 
Inhalt: Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Pferden. S. 159. 
 
 
 
 
(Nr. 1064.) Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Pferden. Vom 4. März 1875. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung der 
Bundesregierungen, was folgt: 
§. 1. 
Die Ausfuhr von Pferden ist über sämmtliche Grenzen gegen das Aus- 
land bis auf Weiteres verboten. 
§. 2. 
Das Reichskanzler-Amt ist ermächtigt, Ausnahmen von diesem Verbote 
zu gestatten und etwa erforderliche Kontrolemaßregeln zu treffen. 
§. 3. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 4. März 1875. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
 
 
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. 
 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker). 
Reichs-Gesetzbl. 1875. 29 
Ausgegeben zu Berlin den 5. März 1875.
	        
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