Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

— 180 — 
behörde einzureichen. Am Schluß jedes Jahres wird von der Aufsichtsbehörde 
auf Grund dieser Nachweisungen die von der Bank zu zahlende Steuer in der 
Weise festgestellt, daß von dem aus jeder dieser Nachweisungen sich ergebenden 
steuerpflichtigen Ueberschusse des Notenumlaufs 5/48 Prozent als Steuersoll be- 
rechnet werden. Die Summe dieser für jede einzelne Nachweisung als Steuer- 
zoll berechneten Beträge ergiebt die von der Bank spätestens am 31. Januar des 
folgenden Jahres zur Reichskasse abzuführende Steuer. 
 
§. 11. 
Ausländische Banknoten oder sonstige auf den Inhaber lautende unver- 
zinsliche Schuldverschreibungen ausländischer Korporationen, Gesellschaften oder 
Privaten dürfen, wenn sie ausschließlich oder neben anderen Werthbestimmungen 
in Reichswährung oder einer deutschen Landeswährung ausgestellt sind, innerhalb 
des Reichsgebietes zu Zahlungen nicht gebraucht werden. 
Titel II. 
Reichsbank. 
§. 12. 
Unter dem Namen 
„Reichsbank“ 
wird eine unter Aufsicht und Leitung des Reichs stehende Bank errichtet, welche 
die Eigenschaft einer juristischen Person besitzt und die Aufgabe hat, den Geld- 
umlauf im gesammten Reichsgebiete zu regeln, die Zahlungsausgleichungen  zu 
erleichtern und für die Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu sorgen. 
Die Reichsbank hat ihren Hauptsitz in Berlin. Sie ist berechtigt, aller 
Orten im Reichsgebiete Zweiganstalten zu errichten. 
Der Bundesrath kann die Errichtung solcher Zweiganstalten an bestimmten 
Plätzen anordnen.  
§.13. 
Die Reichsbank ist befugt, folgende Geschäfte zu betreiben: 
1. Gold und Silber in Barren und Münzen zu kaufen und zu verkaufen; 
2. Wechsel, welche eine Verfallzeit von höchstens drei Monaten baben und 
aus welchen in der Regel drei, mindestens aber zwei als zahlungsfähig 
bekannte Verpflichtete haften, ferner Schuldverschreibungen des Reichs 
eines deutschen Staats oder inländischer kommunaler Korporationen, 
welche nach spätestens drei Monaten mit ihrem Nennwerthe fällig sind, 
zu diskontiren, zu kaufen und zu verkaufen; 
3. zinsbare Darlehne auf nicht länger als drei Monate gegen bewegliche 
Pfänder zu ertheilen (Lombardverkehr), und zwar:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.