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Reichs-Gesetzblatt.
No. 2.
Inhalt: Gesetz über die Deutsche Seewarte. S. 11. — Additional-Postvertrag mit Belgien. S. 12.
(Nr. 1036.) Gesetz, betreffend die Deutsche Seewarte. Vom 9. Januar 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Unter dem Namen „Deutsche Seewarte“ wird eine Anstalt errichtet, welche
die Aufgabe hat, die Kenntniß der Naturverhältnisse des Meeres, soweit diese
für die Schifffahrt von Interesse sind, sowie die Kenntniß der Witterungs-
erscheinungen an den deutschen Küsten zu fördern und zur Sicherung und Er-
leichterung des Schifffahrtsverkehrs zu verwerthen.
§. 2.
Die Seewarte erhält ihren Sitz in Hamburg und gehört zum Ressort der
Kaiserlichen Admiralität. Zur Vermittelung des Verkehrs mit den Schifffahrt-
treibenden, zur Beobachtung der Witterungserscheinungen und zur Verbreitung
von Warnungen vor dem vermutheten Eintritt von Stürmen werden an den
geeigneten Küstenplätzen die erforderlichen Dienststellen eingerichtet, welche der
Seewarte untergeordnet sind.
§. 3
Der für die Seewarte nöthige Aufwand wird nach näherer Bestimmung
des Reichshaushalts-Etats aus Mitteln des Reichs bestritten.
§. 4.
Der Geschäftskreis der Seewarte ihre Einrichtung und Verwaltung werden
im Einvernehmen mit dem Bundesrathe durch Kaiserliche Verordnung festgestellt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 9. Januar 1875.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Reichs- Gesetzbl. 1875. 3
Ausgegeben zu Berlin den 20. Januar 1875.