Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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Nr.  8567.)  Ausführungsgesetz  zum  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetz.  Vom  24.  April  1878.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2#c

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

Erster  Titel.
Richteramt.

S.  1.

Die  Prüfungen,  durch  deren  Ablegung  die  Fähigkeit  zum  Richteramt  erlangt
  wird,  und  der  Vorbereitungsdienst  der  Referendare  erfolgen  nach  den  Vorschriften
  des  Gesetzes  vom  6.  Mai  1869.  An  die  Stelle  der  Appellationsgerichte
treten  die  Oberlandesgerichte.  Die  Dauer  des  Vorbereitungsdienstes  bleibt  eine
vierjährige.

§.  2.

Referendare,  welche  im  Vorbereitungsdienste  seit  mindestens  zwei  Jahren
beschäftigt  sind,  können  im  Falle  des  Bedürfnisses  durch  die  Justizverwaltung
mit  der  zeitweiligen  Wahrnehmung  richterlicher  Geschäfte  bei  den  Amtsgerichten
beauftragt  werden.

Denselben  kann  nach  näherer  Anordnung  der  Justizverwaltung  durch  den
Amtsrichter,  welchem  sie  zur  Ausbildung  überwiesen  sind,  die  Erledigung  einzelner
richterlicher  Geschäfte  übertragen  werden.

Zur  Urtheilsfällung,  zur  Aufnahme  letztwilliger  Verfügungen,  zur  Entscheidung
  über  Durchsuchungen,  Beschlagnahmen  und  Jerhastungen,  woie  zu
den  Eeshätt  des  Amtsrichters  bei  Bildung  der  Schöffengerichte  und  Schwurgerichte
  sind  Referendare  nicht  befähigt.

K.  3.

Die  Gerichtsassessoren  werden  nach  ihrer  Ernennung  einem  Amtzsgericht
oder  Landgericht  oder  mit  ihrer  Zustimmung  einer  Staatsanwaltschaft  zur  unentgeltlichen
  Beschäftigung  überwiesen.  Die  Bezeichnung  des  Gerichts  oder  der
Staatsanwaltschaft  elsol  durch  den  Justizminister.

Die  Versetzung  der  Gerichtsassessoren  von  dem  Orte,  an  welchem  sie  einem
Gericht  oder  einer  Staatsanwaltschaft  zur  unentgeltlichen  Beschäftigung  überwiesen
  sind,  ist,  vorbehaltlich  der  Vorschriften  in  §.  4,  nur  mit  ihrer  Husimmung
  zulässig.  ¾4

Die  Gerichtsassessoren  sind  verpflichtet,  auf  Anordnung  des  Justizministers
die  Verwaltung  einer  Amtsrichterstelle,  die  Stellung  eines  Hülfsrichters  oder
eines  Hülfsarbeiters  bei  der  Staatsanwaltschaft  zu  übernehmen.  In  diesen
Fällen  ist  ihnen  eine  Entschädigung  nach  allgemein  festzustellenden  Grundsätzen