Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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Erreicht der Reingewinn nicht volle vier und einhalb Prozent des Grund- 
kapitals, so ist das Fehlende aus dem Reservefonds zu  ergänzen. 
Das bei Begebung von Antheilsscheinen der Reichsbank etwa zu gewin- 
nende Aufgeld fließt dem Reservefonds zu. 
Dividendenrückstände verfähren binnen vier Jahren, von dem Tage ihrer 
Fälligkeit an gerechnet, zum Vortheil der Bank. 
§. 25. 
Die dem Reiche zustehende Aufsicht über die Reichsbank wird von einem 
Bank-Kuratorium ausgeübt, welches aus dem Reichskanzler als Vorsitzenden und 
vier Mitgliedern besteht. Eines dieser Mitglieder ernennt der Kaiser, die drei 
anderen der Bundesrath. 
Das Kuratorium versammelt sich vierteljährlich eimmal. In diesen Ver- 
sammlungen wird ihm über den Zustand der Bank und alle darauf Bezug haben- 
den Gegenstände Bericht erstattet und eine allgemeine Rechenschaft von allen 
Operationen und Geschäftseinrichtungen der Bank ertheilt. 
§. 26. 
Die dem Reiche zustehende Leitung der Bank wird vom Reichskanzler, und 
unter diesem von dem Reichsbank-Direktorium ausgeübt; in Behinderungsfällen 
des Reichskanzlers wird die Leitung durch einen vom  
Stellvertreter wahrgenommen: 
Der Reichskanzler leitet die gesammte Bankverwaltung innerhalb der Be- 
stimmungen dieses Gesetzes und des zu erlassenden Statuts (§. 40). Er erläßt 
die Geschäftsanweisungen für das Reichsbank-Direktorium und für die Zweig- 
anstalten, sowie die Dienstinstruktionen für die Beamten der Bank, und verfügt 
die erforderlichen Abänderungen der bestehenden Geschäftsanweisungen (Regle- 
ments) und Dienstinstruktionen. 
Kaiser hierfür ernannten 
 
§.  27. 
Das Reichsbank-Direktorium ist die verwaltende und ausführende, sowie 
die, die Reichsbank nach außen vertretende Behörde. 
Es besteht aus einem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl von Mit- 
gliedern, und faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit, hat jedoch bei seiner 
Verwaltung überall den Vorschriften und Weisungen des Reichskanzlers Folge 
zu leisten. 
Präsident und Mitglieder des Reichsbank-Direktoriums werden auf den 
Vorschlag des Bundesraths vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt. 
§. 28. 
Die Beamten der Reichsbank haben die Rechte und Pflichten der Reichs- 
beamten. 
Ihre Besoldungen, Pensionen und sonstigen Dienstbezüge, sowie die Pen- 
sionen und Unterstützungen für ihre Hinterbliebenen, trägt die Reichsbank. Der
	        
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