— 186 —
Insbesondere ist der Zentralausschuß gutachtlich zu hören:
a) über die Bilanz und die Gewinnberechnung, welche nach Ablauf des
Geschäftsjahres vom Reichsbank-Direktorium aufgestellt, mit dessen
Gutachten dem Reichskanzler zur definitiven Festsetzung überreicht, und
demnächst den Antheilseignern in deren ordentlicher Generalversammlung
mitgetheilt wird;
b) über Abänderungen des Besoldungs- und Pensionsetats (§. 28);
c) über die Besetzung erledigter Stellen im Reichsbank-Direktorium, mit
Ausnahme der Stelle des Präsidenten, vor der Beschlußfassung des
Bundesraths (§. 27);
d) über den Höchstbetrag, bis zu welchem die Fonds der Bank zu Lombard-
darlehen verwendet werden können.
Der Ankauf von Effekten für Rechnung der Bank kann nur
erfolgen, nachdem die Höhe des Betrages, bis zu welcher die Fonds
der Bank zu diesem Zwecke verwendet werden können, zuvor mit Zu-
stimmung des Zentralausschusses festgesetzt ist;
e) über die Höhe des Diskontosatzes und des Lombard-Zinsfußes, sowie
über Veränderungen in den Grundsätzen und Fristen der Kredit-
ertheilung;
f) über Vereinbarungen mit anderen deutschen Banken (§. 19), sowie
über die in den Geschäftsbeziehungen zu denselben zu beobachtenden
Grundsätze.
Allgemeine Geschäftsanweisungen und Dienstinstruktionen sind dem Zentral-
ausschusse alsbald nach ihrem Erlasse (§. 26) zur Kenntnißnahme mitzutheilen.
§. 33.
Die Mitglieder des Zentralausschusses beziehen keine Besoldung.
Wenn ein Ausschußmitglied das Bankgeheimniß (§. 39) verletzt, die durch
sein Amt erlangten Aufschlüsse gemißbraucht oder sonst das öffentliche Vertrauen
verloren hat, oder wenn durch dasselbe überhaupt das Interesse des Instituts
gefährdet scheint, so ist die Generalversammlung berechtigt, seine Ausschließung
zu beschließen.
Ein Ausschußmitglied, welches in Konkurs geräht, während eines halben
Jahres den Versammlungen nicht beigewohnt, oder eine der Voraussetzungen
seiner Wählbarkeit (§. 31) verloren hat, wird für ausgeschieden erachtet.
§. 34.
Die fortlaufende spezielle Kontrole über die Verwaltung der Reichsbank
üben drei, von dem Zentralausschusse aus der Zahl seiner Mitglieder auf ein
Jahr gewählte Deputirte des Zentralausschusses beziehungsweise deren gleichzeitig
zu wählende Stellvertreter. Die Geschäftsanweisung wird festsetzen, in welchen
Fällen und in welcher Reihenfolge die Einberufung von Stellvertretern zu be-
wirken ist.