Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

— 186 — 
Insbesondere ist der Zentralausschuß gutachtlich zu hören: 
a) über die Bilanz und die Gewinnberechnung, welche nach Ablauf des 
Geschäftsjahres vom Reichsbank-Direktorium aufgestellt, mit dessen 
Gutachten dem Reichskanzler zur definitiven Festsetzung überreicht, und 
demnächst den Antheilseignern in deren ordentlicher Generalversammlung 
mitgetheilt wird; 
b) über Abänderungen des Besoldungs- und Pensionsetats (§. 28); 
c) über die Besetzung erledigter Stellen im Reichsbank-Direktorium, mit 
Ausnahme der Stelle des Präsidenten, vor der Beschlußfassung des 
Bundesraths (§. 27); 
d) über den Höchstbetrag, bis zu welchem die Fonds der Bank zu Lombard- 
darlehen verwendet werden können. 
Der Ankauf von Effekten für Rechnung der Bank kann nur 
erfolgen, nachdem die Höhe des Betrages, bis zu welcher die Fonds 
der Bank zu diesem Zwecke verwendet werden können, zuvor mit Zu- 
stimmung des Zentralausschusses festgesetzt ist; 
e) über die Höhe des Diskontosatzes und des Lombard-Zinsfußes, sowie 
über Veränderungen in den Grundsätzen und Fristen der Kredit- 
ertheilung; 
f) über Vereinbarungen mit anderen deutschen Banken (§. 19), sowie 
über die in den Geschäftsbeziehungen zu denselben zu beobachtenden 
Grundsätze. 
Allgemeine Geschäftsanweisungen und Dienstinstruktionen sind dem Zentral- 
ausschusse alsbald nach ihrem Erlasse (§. 26) zur Kenntnißnahme mitzutheilen. 
§. 33. 
Die Mitglieder des Zentralausschusses beziehen keine Besoldung. 
Wenn ein Ausschußmitglied das Bankgeheimniß (§. 39) verletzt, die durch 
sein Amt erlangten Aufschlüsse gemißbraucht oder sonst das öffentliche Vertrauen 
verloren hat, oder wenn durch dasselbe überhaupt das Interesse des Instituts 
gefährdet scheint, so ist die Generalversammlung berechtigt, seine Ausschließung 
zu beschließen.  
Ein Ausschußmitglied, welches in Konkurs geräht, während eines halben 
Jahres den Versammlungen nicht beigewohnt, oder eine der Voraussetzungen 
seiner Wählbarkeit (§. 31) verloren hat, wird für ausgeschieden erachtet. 
§. 34. 
Die fortlaufende spezielle Kontrole über die Verwaltung der Reichsbank 
üben drei, von dem Zentralausschusse aus der Zahl seiner Mitglieder auf ein 
Jahr gewählte Deputirte des Zentralausschusses beziehungsweise deren gleichzeitig 
zu wählende Stellvertreter. Die Geschäftsanweisung wird festsetzen, in welchen 
Fällen und in welcher Reihenfolge die Einberufung von Stellvertretern zu be- 
wirken ist. 

	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.