Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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des  Zollvereins  denselben  Schutz,
wie  die  Inländer  genießen“;

fortan  auf  das  gesammte  Gebiet  des
Deutschen  Reichs  Anwendung  finden
sollen.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Unterzeichneten
  die  gegenwärtige  Erklärung
vollzogen  und  mit  ihrem  Wappensiegel
versehen.  

Geschehen  zu  London  in  zwei  Exemplaren
  am  14.  April  1875.
(L.  S.)  Münster.
(I.  S.)  Derby.

nic  Majesty  shall  enjoy  in  the
States  of  the  Zollverein,  the  same
protection  as  native  subjects«;

shall  henceforth  be  applicable  to  the
whole  territory  of  the  German  Empire.


In  witness  whereof  the  Undersigned
  have  signed  the  present  Declaration
  and  have  affixed  thereto
the  seal  of  their  arms.

Done  at  London  in  Duplicate  the
14th  of  April  1875.
(L.  S.)  Münster.
(L.  S.)  Derby.



(Nr.  1070.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  deutscher  Waarenzeichen,  Namen  und

Firmen  in  Jtalien.

Vom  20.  April  1875.

Der  Handelsvertrag  zwischen  dem  Zollverein  und  Italien  vom  31.  Dezember

1865  bestimmt  im  Artikel  6:

„In  Betreff  der  Bezeichnung  oder  Etikettirung  der  Waaren  oder
deren  Verpackung,  der  Muster  und  der  Fabrik-  oder  Handelszeichen
sollen  die  Unterthanen  eines  jeden  der  vertragenden  Staaten  in  dem
anderen  denfelben  Schutz,  wie  die  Inländer  genießen.“

Diese  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  nicht  bekannt  gemachte  Vereinbarung
wird  mit  Bezug  auf  §.  20  des  Gesetzes  über  Markenschutz  vom  30.  November

1874  hierdurch  veröffentlicht.
Berlin,  den  20.  April  1875.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:

Eck.





Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.



Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).