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Reichs-Gesetzblatt.
No. 18.
Inhalt: Statut der Reichsbank. S. 203. — Vertrag mit Preußen über die Abtretung der Preußischen
Bank an das Deutsche Reich. S. 216. — Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der
Bevollmächtigten zum Bundesrath. S. 212.
(Nr. 1072.) Statut der Reichsbank. Vom 21. Mai 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
erlassen auf Grund des §. 40 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-
Gesetzbl. S. 177) im Einvernehmen mit dem Bundesrath im Namen des
Deutschen Reichs nachstehendes
Statut der Reichsbank.
§. 1.
Die Reichsbank tritt am 1. Januar 1876 in Wirksamkeit.
Mit demselben Tage zehen alle Rechte und Verpflichtungen der Preu-
ßischen Bank, welche mit Ablauf des 31. Dezember 1875 ihre Wirksamkeit ein-
stellt, nach Maßgabe des zwischen dem Reiche und Preußen unterm 17./18. Mai
d. J. abgeschlossenen Vertrages, auf die Reichsbank über.
§. 2.
Das Grundkapital der Reichsbank von 120 Millionen Mark wird durch
das Einschußkapital derjenigen Antheilseigner der Preußischen Bank, welche
innerhalb der vom Reichskanzler bestimmten Frist den Umtausch ihrer Antheils-
scheine gegen Antheilsscheine der Reichsbank verlangt haben, und durch die auf
die neuen Bankantheilsscheine bis zu deren Nominalbetrag geleisteten baaren
Einzahlungen gebildet.
Bevor eine Erhöhung des Grundkapitals durch Reichsgesetz festgestellt wird,
hat, nachdem der Zentralausschuß gehört worden, die Generalversammlung über
das Bedürfniß und das Maß der Erhöhung, sowie über die folgeweise etwa
erforderliche anderweite Regelung des Theilnahmeverhältnisses am Gewinne der
Reichsbank (Bankgesetz §. 24) Beschluß zu fassen.
Reichs-Gesetzbl. 1875. 40
Ausgegeben zu Berlin den 24. Mai 1875.