Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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§.  3.

Die  Reichsbankantheile  sind  untheilbar  und  vorbehaltlich  der  Bestimmungen
in  §.  41  des  Bankgesetzes  unkündbar.  Sie  werden  mit  Angabe  der  Eigenthümer
nach  Namen,  Stand  und  Wohnort  in  die  Stammbücher  der  Reichsbank  eingetragen.
  Ueber  jeden  Antheil  wird  ein  Antheilsschein  nach  dem  beiliegenden  Formulare
  ausgefertigt.  Mit  dem  Antheilsscheine  erhält  der  Eigenthümer  zugleich
die  Dividendenscheine  für  die  nächsten  fünf  Jahre  und  einen  Talon  zur  Abhebung
  neuer  Dividendenscheine  nach  Ablauf  des  fünfjährigen  Zeitraumes.  Die
Dividendenscheine  und  Talons  lauten  auf  den  Inhaber.

§.  4.

Wenn  das  Eigenthum  eines  Bankantheils  auf  einen  Anderen  übergeht,  so
ist  dies  unter  Vorlegung  des  Antheilsscheines  bei  der  Reichsbank  anzumelden
und  in  den  Stammbüchern,  sowie  auf  dem  Antheilsscheine  zu  bemerken.

Im  Verhältnisse  zu  der  Reichsbank  wird  nur  derjenige  als  Antheilseigner
angesehen,  welcher  als  solcher  in  den  Stammbüchern  eingetragen  ist.  

Zur  Prüfung  der  Legitimation  ist  die  Reichsbank  berechtigt,  aber  nicht
verpflichtet.

§.  5.

Die  Uebertragung  der  Bankantheile  kann  durch  Indossament  erfolgen.
In  Betreff  der  Form  des  Indossaments  kommen  die  Bestimmungen  der
Artikel  11  bis  13  der  Wechselordnung  zur  Anwendung.

§.  6.

Wenn  ein  Bankantheil  verpfändet  ist,  so  ist  dies  unter  Vorlegung  des
Antheilsscheines  und  der  schriftlichen  Erklärung  des  Antheilseigners  bei  der  Reichsbank
  anzumelden;  auf  Grund  dieser  Anmeldung  ist  die  Verpfändung  in  den
Stammbüchern  und  auf  dem  Antheilsscheine  zu  bemerken.

Im  Verhältnisse  zur  Reichsbank  wird  nur  derjenige  als  Pfandgläubiger
angesehen,  welcher  als  solcher  in  den  Stammbüchern  eingetragen  ist.  

Zur  Prüfung  der  Echtheit  und  der  Rechtsgültigkeit  der  Erklärung  ist  die
Reichsbank  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet.

Der  Eigenthümer  kann  ohne  Zustimmung  des  Pfandgläubigers  keine  neuen
Dividendenscheine  und  im  Falle  des  §.  41  des  Bankgesetzes  keine  Zahlung  auf
den  Bankantheil  erhalten,  wird  aber  im  Uebrigen  in  seinen  ihm  nach  dem  Bankgesetze
  und  diesem  Statute  zustehenden  Rechten  nicht  beschränkt.

Die  Löschung  des  Pfandrechts  erfolgt  auf  Vorlegung  des  Antheilsscheines
und  beglaubigter  Einwilligung  des  Pfandgläubigers.

§.  7.

Die  für  die  Vermerkung  von  Uebertragungen  oder  von  Verpfändungen
der  Bankantheile  zu  entrichtende  Gebühr  bestimmt  das  Reichsbank-Direktorium
nach  Anhörung  des  Zentralausschusses.