Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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Reichs-Gesetzblatt.   No 3.

Inhalt:  Gesetz    wegen  Erwerbung  von  zwei  Grundstücken  für  das  Reich.  S.  17.  -  Gesetz  wegen  der  Aufnahme
  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Marine-  etc.  Verwaltung.  S.  18.









(Nr.  1038.)  Gesetz,  betreffend  die  Erwerbung  von  zwei  in  Berlin  gelegenen  Grundstücken  für
das  Reich.  Vom  25.  Januar  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Der  Reichskanzerr  wird  ermächtigt,  zum  Ankauf  der  zu  Berlin  in  der
Wilhelmstraße  Nr.  77  und  in  der  Königgrätzerstraße  Nr.  134  b.  gelegenen
Grundstücke  für  das  Reich  den  Betrag  von  sechs  Millionen  Mark  zu  verwenden.

§.  2.

Die  Mittel  zur  Deckung  dieses  Betrages  und  der  Kosten  des  Kaufgeschäfts
sind  aus  dem  verfügbaren  Bestande  der  von  Frankreich  gezahlten  Kriegskosten-Entschädigung
  und  den  davon  aufgekommenen  Zinsen  zu  entnehmen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.  

Gegeben  Berlin,  den  25.  Januar  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck



Reichs-Gesetzbl.  1875.  5

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  Februar  1875.