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(Nr. 1039.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und der
Telegraphenverwaltung. Vom 27. Januar 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die zur Bestreitung der in der Anlage A.
aufgeführten einmaligen Ausgaben der Marine- und der Telegraphenverwal-
tung für 1875 erforderlichen Geldmittel bis zur Höhe von 16,187,553 Mark
im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zwecke in dem Nominal-
betrage, wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein wird, eine ver-
zinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-
Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen
auszugeben.
§. 2.
In Bezug auf die Verzinsung und Tilgung der zu begebenden Anleihe
finden die Bestimmungen im §. 2 des Gesetzes vom 9. November 1867 (Bundes-
Gesetzbl. S. 157) und der §§. 3-5 des Gesetzes vom 6. April 1870 (Bundes-
Gesetzbl. S. 65) in Ansehung der verlorenen oder vernichteten Schuldver-
schreibungen und Zinskupons die Bestimmungen im §. 6 des Gesetzes vom
9. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 157) und des Gesetzes vom 12. Mai
1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 91) Anwendung.
§. 3.
Die Bestimmung des Zinssatzes der auszugebenden Schatzanweisungen,
deren Ausfertigung der preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden unter
der Benennung „Reichsschulden-Verwaltung“ übertragen wird, und der Dauer
ihrer Umlaufszeit, welche den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten darf,
wird dem Reichskanzler überlassen. Nach Anordnung des Reichskanzlers kann
der Betrag der Schatzanweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung in Verkehr
gesetzter Schatzanweisungen, ausgegeben werden.
Im Uebrigen finden auf die auszugebenden Schatzanweisungen die Bestim-
mungen im §. 8 des Gesetzes vom 9. November 1867 Anwendung.
§. 4.
Die zur Verzinsung und Tilgung der Anleihe, sowie zur Einlösung der
Schatzanweisungen erforderlichen Beträge müssen der Reichsschulden-Verwaltung