Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

c. für Vorspann. 
8. Das hinsichtlich der Bezahlung der Marschverpflegung (unter a.) Gesagte 
gilt auch für den auf Märschen gestellten Vorspann. 
Die Vorspannvergütung für die Anfuhr von Fourage von der 
nächsten militärischen Verabreichungsstelle (oben 4) ist besonders zu liquidiren. 
9. Der zu entrichtende Geldbetrag wird: 
a) in Städten auf dem Gemeindehause dem Gemeindevorstande oder 
dessen zum Empfange legitimirten Organen, 
b) auf dem platten Lande an den Gemeindevorstand beziehungsweise 
den Besitzer des selbständigen Gutsbezirks oder dessen Vertreter 
 
gezahlt. 

	        
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