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3. den Vermerk des Standesbeamten, daß und auf welche Weise er
sich die Ueberzeugung von der Persönlichkeit der Erschienenen ver-
schafft hat
4. den Vermerk, daß die Eintragung den Erschienenen vorgelesen und
von denselben genehmigt ist;
5. die Unterschrift der Erschienenen und, falls sie schreibensunkundig oder
zu schreiben verhindert sind, ihr Handzeichen oder die Angabe des
Grundes, aus welchem sie dieses nicht beifügen konnten;
6. die Unterschrift des Standesbeamten.
Die auf schriftliche Anzeige erfolgenden Eintragungen sind unter Angabe
von Ort und Tag der Eintragung zu bewirken und durch die Unterschrift des
Standesbeamten zu vollziehen.
Zusätze, Löschungen oder Abänderungen sind am Rande zu vermerken und
gleich der Eintragung selbst besonders zu vollziehen.
§. 4.
Von jeder Eintragung in das Register ist von dem Standesbeamten an
demselben Tage eine von ihm zu beglaubigende Abschrift in ein Nebenregister
einzutragen.
Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Standesbeamte jedes Haupt- und
jedes Nebenregister unter Vermerkung der Zahl der darin enthaltenen Eintra-
gungen abzuschließen und das Nebenregister der Aufsichtsbehörde einzureichen;
die letztere hat dasselbe nach erfolgter Prüfung dem Gerichte erster Instanz zur
Aufbewahrung zuzustellen.
Eintragungen, welche nach Einreichung des Nebenregisters in dem Haupt-
register gemacht werden, sind gleichzeitig der Aufsichtsbehörde in beglaubigter
Abschrift mitzutheilen. Die Letztere hat zu veranlassen, daß diese Eintragungen
dem Nebenregister beigeschrieben werden.
§. 5.
Die ordnungsmäßig geführten Standesregister (§§. 12 bis 14) beweisen
diejenigen Thatsachen, zu deren Beurkundung sie bestimmt und welche in ihnen
eingetragen sind, bis der Nachweis der Fälschung, der unrichtigen Eintragung
oder der Unrichtigkeit der Anzeigen und Feststellungen, auf Grund deren die
Eintragung stattgefunden hat, erbracht ist.
Dieselbe Beweiskraft haben die Auszüge, welche als gleichlautend mit dem
Haupt- oder Nebenregister bestätigt und mit der Unterschrift und dem Dienst-
siegel des Standesbeamten oder des zuständigen Gerichtsbeamten versehen sind.
Inwiefern durch Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes über Art
und Form der Eintragungen die Beweiskraft aufgehoben oder geschwächt wird,
ist nach freiem richterlichen Ermessen zu beurtheilen.
§. 16.
Die Führung der Standesregister und die darauf bezüglichen Verhand-
lungen erfolgen kosten- und stempelfrei.