Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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3.  den  Vermerk  des  Standesbeamten,  daß  und  auf  welche  Weise  er
sich  die  Ueberzeugung  von  der  Persönlichkeit  der  Erschienenen  verschafft
  hat
4.  den  Vermerk,  daß  die  Eintragung  den  Erschienenen  vorgelesen  und
von  denselben  genehmigt  ist;

5.  die  Unterschrift  der  Erschienenen  und,  falls  sie  schreibensunkundig  oder
zu  schreiben  verhindert  sind,  ihr  Handzeichen  oder  die  Angabe  des
Grundes,  aus  welchem  sie  dieses  nicht  beifügen  konnten;

6.  die  Unterschrift  des  Standesbeamten.

Die  auf  schriftliche  Anzeige  erfolgenden  Eintragungen  sind  unter  Angabe
von  Ort  und  Tag  der  Eintragung  zu  bewirken  und  durch  die  Unterschrift  des
Standesbeamten  zu  vollziehen.

Zusätze,  Löschungen  oder  Abänderungen  sind  am  Rande  zu  vermerken  und
gleich  der  Eintragung  selbst  besonders  zu  vollziehen.

§. 4.

Von  jeder  Eintragung  in  das  Register  ist  von  dem  Standesbeamten  an
demselben  Tage  eine  von  ihm  zu  beglaubigende  Abschrift  in  ein  Nebenregister
einzutragen.  

Nach  Ablauf  des  Kalenderjahres  hat  der  Standesbeamte  jedes  Haupt-  und
jedes  Nebenregister  unter  Vermerkung  der  Zahl  der  darin  enthaltenen  Eintragungen
    abzuschließen  und  das  Nebenregister  der  Aufsichtsbehörde  einzureichen;

die  letztere  hat  dasselbe  nach  erfolgter  Prüfung  dem  Gerichte  erster  Instanz  zur
Aufbewahrung  zuzustellen.

Eintragungen,  welche  nach  Einreichung  des  Nebenregisters  in  dem  Hauptregister
  gemacht  werden,  sind  gleichzeitig  der  Aufsichtsbehörde  in  beglaubigter
Abschrift  mitzutheilen.  Die  Letztere  hat  zu  veranlassen,  daß  diese  Eintragungen
dem  Nebenregister  beigeschrieben  werden.

§. 5.

Die  ordnungsmäßig  geführten  Standesregister  (§§.  12  bis  14)  beweisen
diejenigen  Thatsachen,  zu  deren  Beurkundung  sie  bestimmt  und  welche  in  ihnen
eingetragen  sind,  bis  der  Nachweis  der  Fälschung,  der  unrichtigen  Eintragung
oder  der  Unrichtigkeit  der  Anzeigen  und  Feststellungen,  auf  Grund  deren  die
Eintragung  stattgefunden  hat,  erbracht  ist.

Dieselbe  Beweiskraft  haben  die  Auszüge,  welche  als  gleichlautend  mit  dem
Haupt-  oder  Nebenregister  bestätigt  und  mit  der  Unterschrift  und  dem  Dienstsiegel
  des  Standesbeamten  oder  des  zuständigen  Gerichtsbeamten  versehen  sind.

Inwiefern  durch  Verstöße  gegen  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  über  Art
und  Form  der  Eintragungen  die  Beweiskraft  aufgehoben  oder  geschwächt  wird,
ist  nach  freiem  richterlichen  Ermessen  zu  beurtheilen.

§.  16.

Die  Führung  der  Standesregister  und  die  darauf  bezüglichen  Verhandlungen
  erfolgen  kosten-  und  stempelfrei.