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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 19. Dezember 1875.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
(Nr. 1099.) Verordnung, betreffend die Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens. Vom
22. Dezember 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, was folgt:
§. 1.
Mit dem 1. Januar 1876 wird die Verwaltung des- Post- und Tele-
graphenwesens vom Ressort des Reichskanzler-Amts getrennt und die Leitung
derselben unter der Verantwortlichkeit des Reichskanzlers dem General-Postmeister
übertragen.
Dem General-Postmeister stehen als Chef der Post- und Telegraphen-
verwaltung diejenigen Befugnisse zu, welche die Gesetze den obersten Reichs-
behörden beilegen.
§. 3.
Unter der Leitung des General-Postmeisters werden die Angelegenheiten
der Postverwaltung von dem General-Postamt, die Angelegenheiten der Tele-
graphenverwaltung von dem General-Telegraphenamt bearbeitet.
§. 4.
Die Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens in den einzelnen Be-
zirken wird von Reichsbehörden geführt, welche an die Stelle der bisherigen
Ober-Postdirektionen und Telegraphen-Direktionen treten und die Amtsbezeich-
nung als Ober-Postdirektionen erhalten.
Die Ober-Postdirektionen und die ihnen untergebenen Stellen (Postämter,
Telegraphenämter, Postagenturen) sind in Angelegenheiten der Postverwaltung
dem General-Postamt, in Angelegenheiten der Telegraphenverwaltung dem
General-Telegraphenamt zunächst untergeordnet.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 22. Dezember 1875.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
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