Metadata : Preußische Geschichte. Zweiter Band. (2)

II.  Die  Zeit  des  Schwankens  und  die  Rückkehr  zum  Reich.  173

monatlich,  erwarte  auch  Anteil  an  den  gemachten  Eroberungen.
Schwerin  glaubte  den  Kurfürsten  auch  wirklich  geneigt,  dem
König  gegen  Spanien  zu  helfen;  nur  müsse  zuvor  der  Friede
mit  der  Republik  geschlossen  sein,  denn  dann  erst  war  die  endliche
  Herausgabe  von  Wesel  und  Rees  zu  erwarten.  Je  schwieriger
unter  diesen  Umständen  bei  rein  sachlicher  Erwägung  die  Entscheidung
  war,  um  so  mehr  setzte  Verjus  andere  Mächte  für
Frankreich  in  Wirksamkeit.  Durch  ihn,  so  scheint  es,  hielt  die
Bestechung,  der  Ludwig  XIV.  so  manchen  Erfolg  verdankte,  auch
am  Berliner  Hof  ihren  triumphierenden  Einzug,  um  dort  in
weit  größerem  Umfange  und  in  weit  höheren  Regionen  festen
Fuß  zu  fassen,  als  man  irgend  annehmen  möchte.  Französisches
Gold  hat  dort  hinfort  eine  bedeutende  Nolle  gespielt,  mag  es
auch  zweifelhaft  sein,  ob  die  großen  Entscheidungen  allein  oder
anch  nur  vorzugsweise  durch  seine  Macht  herbeigeführt  wurden.
Jedenfalls  erschließt  sich  hier  ein  überraschender  Blick  in  den
niedrigen  Stand  der  sittlichen  Kultur  des  Beamtentume  in
dem  neuen  Staate  und  damit  in  die  Größe  der  Schwierigkeiten,
  mit  denen  auch  das  redlichste  Wollen  eines  pflichttreuen
Fürsten  in  dem  Kreise  seiner  nächsien  Mitarbeiter  noch  zu
ringen  hatte.

Freilich  darf  man  an  diese  Verhältnisse  nicht  den  Maßstab
  unserer  Zeit  legen.  Die  Anschauungen  jener  Generation
waren  von  den  heute  herrschenden  grundverschieden  und  ihre
Begriffe  von  Beamtenpflicht  und  Beamtenehre  nicht  entfernt
so  scharf  entwickelt  und  so  hoch  gehoben  wie  die  unseren.  Hente
erhalten  die  am  Abschluß  wichtiger  Verträge  beteiligten  Staatsmänner
  ihrem  Range  und  ihrer  Mitwirkung  entsorechende  Ordensdekorationen:
  damals  erhielten  sie  kostbare  Geschenke,  und  da
in  einer  geldarmen  Zeit  bares  Geld  in  vollwichtiger,  gut  ausgeprägter
  Münze  weitaus  das  Kostbarste  war,  was  fürstliche
Freigebigkeit  bieten  konnte,  so  erhielten  sie  eben  häufig  geradezu
solches.  Deshalb  darf  man  nicht  jeden  Beamten,  der  aus
solchem  Anlaß  Geld  empfing,  gleich  als  bestochen  ansehen.
Anders  aber  liegt  die  Sache,  wo  es  sich  nicht  um  die  herkömmliche
  Belohnung  geleisteter  Diensie  handelt,  sondern  gleich
beim  Beginn  der  Verhandlungen  Geschenke  zugesagt  werden