Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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S. 23) im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths, was folgt: §.  1. 
Die den Konsuln des Deutschen Reichs in Egypten zustehende Gerichts- 
barkeit wird aufgehoben: 
1. für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in welchen nicht beide Parteien 
deutsche Reichsangehörige oder Schutzgenossen sind; 
2. für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in welchen eine in Egypten belegene 
unbewegliche Sache oder ein Recht auf eine solche Sache den Gegenstand 
des Streites bildet. §.  2. 
Statusfragen bleiben der Gerichtsbarkeit der Konsuln vorbehalten, auch 
wenn sie in den vorbezeichneten Streitigkeiten — §. 1 — zu entscheiden sind. 
§. 3. 
Die den Konsuln zustehende Gerichtsbarkeit in Strafsachen wird aufgehoben: 
1. für Uebertretungen; 
2. für Verbrechen und Vergehen, welche unmittelbar gegen die Richter, 
die Geschworenen oder die sonstigen Beamten der von der egyptischen 
Regierung eingesetzten neuen Landesgerichte, während sie in der Aus- 
übung ihres Amtes begriffen sind oder in Beziehung auf ihren Beruf 
begangen werden, und zwar: 
a) Schmähungen durch Geberden, Worte oder Drohungen, 
b) Verleumdungen und Beleidigungen, wenn sie in Gegenwart des 
betreffenden Richters, Geschworenen oder sonstigen Beamten der 
neuen Landesgerichte oder innerhalb der Geschäftsräume des Gerichts 
begangen, oder mittelst öffentlicher Anschläge, Schriften, Druck- 
schriften, Abbildungen oder Darstellungen verbreitet worden sind, 
c) Thätlichkeiten gegen ihre Person, insbesondere Mißhandlungen, 
Körperverletzungen und vorsätzliche Tödtung mit oder ohne Ueber- 
legung, 
d) Thätlichkeiten oder Drohungen, verübt, um eine der gedachten 
Personen zur Vornahme einer pflichtwidrigen oder ungesetzlichen 
Handlung oder zur Unterlassung einer pflichtmäßigen oder gesetz- 
lichen Handlung zu nöthigen, 
e) Mißbrauch der Amtsgewalt seitens eines öffentlichen Beamten zum 
Zweck einer derartigen Nöthigung, 
f) Versuch unmittelbarer Bestechung einer der gedachten Personen, 
g) Beeinflussung eines Richters zu Gunsten einer Partei seitens eines 
öffentlichen Beamten; 
3. für Verbrechen und Vergehen, welche in der bestimmten Absicht be- 
gangen werden, die Vollstreckung von Urtheilen oder Verfügungen der 
gedachten Gerichte zu verhindern, und zwar: 
a) thätlicher Angriff oder gewaltsamer Widerstand gegen Gerichts- 
mitglieder in Ausübung ihres Berufs, oder gegen Beamte der
	        
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