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neuen Landesgerichte während der rechtmäßigen Vornahme von
Amtshandlungen zur Vollstreckung von Urtheilen und Verfügungen
der Gerichte, oder gegen Beamte oder Mannschaften der bewaffneten
Macht, welche berufen sind, bei der Vollstreckung Hülfe zu leisten,
b) Mißbrauch der Amtsgewalt seitens eines öffentlichen Beamten zur
Verhinderung der Vollstreckung,
c) Entwendung gerichtlicher Aktenstücke zu demselben Zweck,
d) Verletzung gerichtlich angelegter Siegel, vorsätzliches Beiseiteschaffen
von Sachen, welche in Folge einer gerichtlichen Verfügung oder
eines Urtheils in Beschlag genommen worden sind,
e) Entweichung von Gefangenen, welche sich in Folge einer gericht-
lichen Verfügung oder eines Urtheils in Haft befinden, und
Handlungen, welche eine solche Entweichung unmittelbar herbei-
geführt haben,
f) Verheimlichung solcher Gefangenen nach ihrer Entweichung;
4. für Verbrechen und Vergehen, welche von einem unter deutschem
Schutze stehenden Richter, Geschworenen oder sonstigen Beamten der
neuen Landesgerichte in Ausübung seines Berufs oder in Folge Miß-
brauchs seiner Amtsgewalt begangen werden.
Außer denjenigen gemeinen Verbrechen und Vergehen, welche von
einer der bezeichneten Personen unter solchen Umständen begangen
werden können, gehören hierzu nachstehende besondere Verbrechen und
Vergehen:
a) pflichtwidrige Entscheidung zu Gunsten oder zum Nachtheil einer
Partei,
b) Bestechung,
c) unterlassene Anzeige einer versuchten Bestechung,
d) Justizverweigerung,
e) unerlaubte Gewalt gegen Privatpersonen,
f) Eindringen in die Wohnung eines Andern ohne Beobachtung der
gesetzlichen Vorschriften,
g) Erpressung,
h) Unterschlagung öffentlicher Gelder,
i) ungesetzliche Verhaftung,
k) Fälschung von Urtheilen und Aktenstücken.
Die Konsulargerichtsbarkeit bleibt auch für die vorstehend unter Ziffer 2
und 3 aufgeführten Verbrechen und Vergehen bestehen, sofern der durch dieselben
verletzte Beamte der neuen Landesgerichte die Bestrafung des Thäters bei dem
Konsulargericht in Antrag bringt.
S. 4.
Die deutschen Reichsangehörigen und Schutzgenossen in Egypten sind vom
Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung ab in allen durch §§. 1 und 2 der
Konsulargerichtsbarkeit entzogenen Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit der neuen
Landesgerichte unterworfen.