Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

— 383 — 
neuen Landesgerichte während der rechtmäßigen Vornahme von 
Amtshandlungen zur Vollstreckung von Urtheilen und Verfügungen 
der Gerichte, oder gegen Beamte oder Mannschaften der bewaffneten 
Macht, welche berufen sind, bei der Vollstreckung Hülfe zu leisten, 
b) Mißbrauch der Amtsgewalt seitens eines öffentlichen Beamten zur 
Verhinderung der Vollstreckung, 
c) Entwendung gerichtlicher Aktenstücke zu demselben Zweck, 
d) Verletzung gerichtlich angelegter Siegel, vorsätzliches Beiseiteschaffen 
von Sachen, welche in Folge einer gerichtlichen Verfügung oder 
eines Urtheils in Beschlag genommen worden sind, 
e) Entweichung von Gefangenen, welche sich in Folge einer gericht- 
lichen Verfügung oder eines Urtheils in Haft befinden, und 
Handlungen, welche eine solche Entweichung unmittelbar herbei- 
geführt haben, 
f) Verheimlichung solcher Gefangenen nach ihrer Entweichung; 
4. für Verbrechen und Vergehen, welche von einem unter deutschem 
Schutze stehenden Richter, Geschworenen oder sonstigen Beamten der 
neuen Landesgerichte in Ausübung seines Berufs oder in Folge Miß- 
brauchs seiner Amtsgewalt begangen werden. 
Außer denjenigen gemeinen Verbrechen und Vergehen, welche von 
einer der bezeichneten Personen unter solchen Umständen begangen 
werden können, gehören hierzu nachstehende besondere Verbrechen und 
Vergehen: 
a) pflichtwidrige Entscheidung zu Gunsten oder zum Nachtheil einer 
Partei, 
b) Bestechung, 
c) unterlassene Anzeige einer versuchten Bestechung, 
d) Justizverweigerung, 
e) unerlaubte Gewalt gegen Privatpersonen, 
f) Eindringen in die Wohnung eines Andern ohne Beobachtung der 
gesetzlichen Vorschriften, 
g) Erpressung, 
h) Unterschlagung öffentlicher Gelder, 
i) ungesetzliche Verhaftung, 
k) Fälschung von Urtheilen und Aktenstücken. 
Die Konsulargerichtsbarkeit bleibt auch für die vorstehend unter Ziffer 2 
und 3 aufgeführten Verbrechen und Vergehen bestehen, sofern der durch dieselben 
verletzte Beamte der neuen Landesgerichte die Bestrafung des Thäters bei dem 
Konsulargericht in Antrag bringt. 
S. 4. 
Die deutschen Reichsangehörigen und Schutzgenossen in Egypten sind vom 
Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung ab in allen durch §§. 1 und 2 der 
Konsulargerichtsbarkeit entzogenen Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit der neuen 
Landesgerichte unterworfen.
	        
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