Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechster Band. (6)

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Thätigkeiten  besondere  Functionäre  bestellt.  Dies  trifft  unseren
Fall.  Das  Personenstandsgesetz  hat,  ohne  zwischen  vollzogener
und  unvollzogener  Ehe  zu  unterscheiden,  die  obrigkeitliche  Auflösung
  einer  Ehe  mit  bürgerlicher  Rechtswirkung  den  geistlichen
Gerichten  entwunden  und  sie  in  die  Hände  der  ordentlichen  staatlichen
  Gerichte  gelegt.  Daraus  folgt,  dass  die  päpstliche  dispensatio
  super  matrimonium,  soweit  sie  als  richterliche  Thätigkeit
  in  Betracht  kommt,  aufgehört  hat,  Rechtswirkungen  für  die
bürgerliche  Sphäre  zu  äussern.

Was  die  gesetzgeberische  Seite  der  päpstlichen  Scheidungsthätigkeit
  anlangt,  so  ist  diese  an  und  für  sich  ebenso  wenig  wie
die  landesherrliche  Dispensation  durch  das  Reichsgesetz  berührt
worden.  Nichtsdestoweniger  kommen  wir  hier  zu  einem  anderen
Resultat.

Die  landesherrliche  Ehescheidung  lässt  sich,  wie  wir  gesehen
haben,  in  Wirklichkeit  sehr  leicht  in  ihre  beiden  Bestandtheile:
lex  specialis  und  Auflösung  zerlegen,  während  bei  der  diesbezüglichen
  päpstlichen  Thätigkeit  diese  Auseinanderlegungsmöglichkeit
eine  bloss  begriffliche,  keine  thatsächliche  ist.  Dieselbe  aber  auch
vorausgesetzt,  muss  ich  sagen:  das  protestantische  Kirchenrecht,
welches  die  staatliche  Ehegerichtsbarkeit  anerkennt,  kann  dem  summus
  episcopus  erlauben,  dem  staatlichen  Gericht  eine  lex  specialis
zuzustellen  oder  zustellen  zu  lassen,  damit  dieselbe  die  rechtliche
Grundlage  für  ein  staatsgerichtliches  Urtheil  werde  Ein  derartiger
  Zusammenhang  fehlt  aber  zwischen  Papst  und  bürgerlichem
Gericht.  Eine  Privilegertheilung  des  Papstes  der  Art,  ein  staatlicher
  Gerichtshof  dürfe  im  gegebenen  Fall  eine  Ehe  dem  Bande
nach  trennen,  ist  ein  canonistisches  Unding.  Zwischen  der  kath.
Kirche  und  dem  modernen  Staat,  von  welchen  der  eine  in  der
Ehe  ein  Sacrament  und  damit  eine  gnadenspendende  übernatürliche
  Einrichtung,  der  andere  aber  nur  ein  bürgerliches  Gesellschaftsverhältniss
  sieht,  ist  eine  derartige  innige  Wechselbeziehung
selbstverständlich  ausgeschlossen.  Damit  ist  dann  aber  die  päpst-