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Thätigkeiten besondere Functionäre bestellt. Dies trifft unseren
Fall. Das Personenstandsgesetz hat, ohne zwischen vollzogener
und unvollzogener Ehe zu unterscheiden, die obrigkeitliche Auflösung
einer Ehe mit bürgerlicher Rechtswirkung den geistlichen
Gerichten entwunden und sie in die Hände der ordentlichen staatlichen
Gerichte gelegt. Daraus folgt, dass die päpstliche dispensatio
super matrimonium, soweit sie als richterliche Thätigkeit
in Betracht kommt, aufgehört hat, Rechtswirkungen für die
bürgerliche Sphäre zu äussern.
Was die gesetzgeberische Seite der päpstlichen Scheidungsthätigkeit
anlangt, so ist diese an und für sich ebenso wenig wie
die landesherrliche Dispensation durch das Reichsgesetz berührt
worden. Nichtsdestoweniger kommen wir hier zu einem anderen
Resultat.
Die landesherrliche Ehescheidung lässt sich, wie wir gesehen
haben, in Wirklichkeit sehr leicht in ihre beiden Bestandtheile:
lex specialis und Auflösung zerlegen, während bei der diesbezüglichen
päpstlichen Thätigkeit diese Auseinanderlegungsmöglichkeit
eine bloss begriffliche, keine thatsächliche ist. Dieselbe aber auch
vorausgesetzt, muss ich sagen: das protestantische Kirchenrecht,
welches die staatliche Ehegerichtsbarkeit anerkennt, kann dem summus
episcopus erlauben, dem staatlichen Gericht eine lex specialis
zuzustellen oder zustellen zu lassen, damit dieselbe die rechtliche
Grundlage für ein staatsgerichtliches Urtheil werde Ein derartiger
Zusammenhang fehlt aber zwischen Papst und bürgerlichem
Gericht. Eine Privilegertheilung des Papstes der Art, ein staatlicher
Gerichtshof dürfe im gegebenen Fall eine Ehe dem Bande
nach trennen, ist ein canonistisches Unding. Zwischen der kath.
Kirche und dem modernen Staat, von welchen der eine in der
Ehe ein Sacrament und damit eine gnadenspendende übernatürliche
Einrichtung, der andere aber nur ein bürgerliches Gesellschaftsverhältniss
sieht, ist eine derartige innige Wechselbeziehung
selbstverständlich ausgeschlossen. Damit ist dann aber die päpst-