Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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(Nr.  1046.)  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts  und  des  Landeshaushalts
von  Elsaß-Lothringen  für  das  Jahr  1874.  Vom  11.  Februar  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Die  Kontrole  des  gesammten  Haushalts  des  Deutschen  Reichs,  sowie  des
Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen  wird  für  das  Jahr  1874  von  der
preußischen  Ober-Rechnungskammer  unter  der  Benennung  „Rechnungshof  des
Deutschen  Reichs“  nach  Maßgabe  der  im  Gesetze  vom  4.  Juli  1868  (Bundes-Gesetzbl.
  S.  433),  betreffend  die  Kontrole  des  Bundeshaushalts  für  die  Jahre
1867  bis  1869,  enthaltenen  Vorschriften  geführt.

An  die  Stelle  der  im  §.  3  des  Gesetzes  vom  4.  Juli  1868  aufgeführten
Vorschriften  treten  jedoch  die  für  die  Wirksamkeit  der  Ober-Rechnungskammer
als  preußische  Rechnungs-Revisionsbehörde  geltenden  Bestimmungen,  insbesondere
diejenigen  des  Gesetzes  vom  27.  März  1872,  betreffend  die  Einrichtung  und  die
Befugnisse  der  preußischen  Ober-Rechnungskammer.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.      

Gegeben  Berlin,  den  11.  Februar  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.