Contents : Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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(Nr.  1050.)  Gesetz,  betreffend  die  weitere  Anordnung  über  Verwendung  der  durch  das  Gesetz
vom  2.  Juli  1873  zum  Retablissement  des  Heeres  bestimmten  106,846,810  Thaler.
Vom  16.  Februar  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  von  denjenigen  106,846,810  Thalern,
welche  ihm  durch  Artikel  2  §.  5  des  Gesetzes  vom  2.  Juli  1873  aus  dem  nach
Artikel  VI.  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1872  dem  ehemaligen  Norddeutschen  Bunde,
Baden  und  Südhessen  zufallenden  Antheile  zur  Wiederherstellung  der  Kriegsbereitschaft
  des  Heeres  sowie  zur  Erhöhung  der  Schlagfertigkeit    desselben  zur
Verfügung  gestellt  sind,  die  Summe,  welche  am  Schluß  des  Jahres  1874  noch
nicht  zur  Verwendung  gelangt  ist,  in  dem  Jahre  1875  zu  den  in  der  Anlage  B.
des  Gesetzes  vom  2.  Juli  1873  unter  Nr.  I-X.  bezeichneten  Ausgaben  zur  Verwendung
  zu  bringen.  Innerhalb  eines  jeden  der  zehn  Kapitel  sind  die  einzelnen
Positionen,  mit  Ausnahme  der  Position  8  zu  Kapitel  VIII.,  unter  sich  übertragbar.

§.  2.
Spätestens  bei  der  Berathung  des  Etats  für  das  Jahr  1876  ist  dem
Reichstage  über  die  bis  dahin  stattgehabte  Ausführung  der  vorstehenden  Bestimmung

  Rechenschaft  zu  geben.
§.  3.  

Insoweit  am  Ende  des  Jahres  1875  der  obige  Betrag  von  106,846,810  Thalern
  zu  den  in  der  Anlage  B.  des  Gesetzes  vom  2.  Juli  1873  unter  Nr.  I-X.
bezeichneten  Ausgaben  nicht  zur  Verwendung  gelangt  ist,  bleibt  gesetzliche  Anordnung
  darüber  vorbehalten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  16.  Februar  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.



  

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.



Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).

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