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Art. 2.
Gewerbe- und Kaufmannsgerichte können mit Zustimmung der Justizverwaltung an
Amtsgerichte angegliedert werden. In diesem Falle sind die Richter des Amtsgerichts verpflichtet,
sich nach Maßgabe der Anordnung der Justizverwaltung als Vorsitzende des Gewerbe=
und Kaufmannsgerichts bestellen zu lassen.
Gegeben zu München, den 11. August 1914.
Ludwig.
Dr. Graf v. Hertling. Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Thelemann. v. Preunig. v. Seidlein.
Dr. v. Kinilling. Frhr. v. Kreß.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Ministerialrat
im K. Staatsministerium des Innern:
Knözinger.
Nr. 2195b2.
Königliche Verordnung über den Verkauf von Walderzeugnissen.
Tudwig lIII.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw.
Wir finden Uns bewogen, die Verordnung über den Verkauf von Walderzeugnissen
vom 25. November 1911 (GVl. S. 1153) mit Wirkung vom 1. September 1914 bis
zum 30. November 1919 auf die Stadt und das Bezirksamt Würzburg und die Stadt
Schweinfurt mit der Maßgabe auszudehnen, daß das Erwerbszeugnis in der Stadt und
im Bezirksamte Würzburg während des ganzen Jahres, in der Stadt Schweinfurt während
der Monate Oktober, November und Dezember erforderlich ist.
München, den 10. August 1914.
Ludwig.
Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Thelemann. v. Freunig.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
Ministerialrat Knözinger.