Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Art.  2.

Gewerbe-  und  Kaufmannsgerichte  können  mit  Zustimmung  der  Justizverwaltung  an
Amtsgerichte  angegliedert  werden.  In  diesem  Falle  sind  die  Richter  des  Amtsgerichts  verpflichtet,
  sich  nach  Maßgabe  der  Anordnung  der  Justizverwaltung  als  Vorsitzende  des  Gewerbe=
  und  Kaufmannsgerichts  bestellen  zu  lassen.

Gegeben  zu  München,  den  11.  August  1914.

Ludwig.

Dr.  Graf  v.  Hertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  v.  Thelemann.  v.  Preunig.  v.  Seidlein.
Dr.  v.  Kinilling.  Frhr.  v.  Kreß.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.

 

 

Nr.  2195b2.
Königliche  Verordnung  über  den  Verkauf  von  Walderzeugnissen.

Tudwig  lIII.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  bewogen,  die  Verordnung  über  den  Verkauf  von  Walderzeugnissen
vom  25.  November  1911  (GVl.  S.  1153)  mit  Wirkung  vom  1.  September  1914  bis
zum  30.  November  1919  auf  die  Stadt  und  das  Bezirksamt  Würzburg  und  die  Stadt
Schweinfurt  mit  der  Maßgabe  auszudehnen,  daß  das  Erwerbszeugnis  in  der  Stadt  und
im  Bezirksamte  Würzburg  während  des  ganzen  Jahres,  in  der  Stadt  Schweinfurt  während
der  Monate  Oktober,  November  und  Dezember  erforderlich  ist.

München,  den  10.  August  1914.

Ludwig.

Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  v.  Thelemann.  v.  Freunig.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  Knözinger.