Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Die  Vorschriften  über  die  Vorschlagswahl  zur  Berufung  der  Vertreter  des  Handels
und  der  Industrie,  der  Landwirtschaft  sowie  des  Handwerks  in  die  Erste  Kammer  und
über  die  Wahl  der  Abgeordneten  der  Zweiten  Kammer  werden  durch  Gesetz  näher  be—
stimmt.

Die  Mitglieder  der  Wahlkommissionen  können  nicht  durch  die  Wahlhandlung,  bei
deren  Leitung  sie  beteiligt  sind,  gewählt  werden.

Ebenso  sind  bei  den  Wahlen  der  Ritterschaft  die  zur  Leitung  der  Wahlhandlung
zuzuziehenden  ritterschaftlichen  Mitglieder  (§  132  Abs.  2)  nicht  wählbar.

Art.  17.

Der  8  153  der  Verfassungsurkunde  (vergl.  Art.  12  des  Verfassungsgesetzes  vom
26.  März  1868)  wird  dahin  abgeändert:

8  153.
Hat  der  Gewählte  (§§  132,  132  a,  133)  die  Wahl  nicht  angenommen,  so  ist  eine

neue  Wahl  anzuordnen.  Auf  die  nach  dem  Grundsatz  der  Verhältniswahl  vollzogenen
Wahlen  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.

Art.  18.
Der  §  156  der  Verfassungsurkunde  wird  dahin  abgeändert:

8  156.

Die  Mitglieder  beider  Kammern  haben  ihr  Stimmrecht  in  Person  auszuüben.
Niemand  kann  eine  doppelte  Stimme  führen.

Es  steht  jedoch  das  Recht  der  Stellvertretung  den  in  8  129  Ziff.  2  genannten  Mitgliedern
  der  Ersten  Kammer  insoweit  zu,  daß  sie,  wenn  sie  durch  Krankheit  oder  andere,
nicht  unter  die  Voraussetzungen  des  §  142  Abs.  2  Ziff.  2  bis  4  fallende  Verhältnisse
gehindert  sind,  selbst  in  der  Ersten  Kammer  zu  erscheinen,  und  diese  die  Gründe  als  zu—
treffend  anerkennt,  einen  Agnaten  mit  der  Stellvertretung  beauftragen  können.

Steht  eines  der  in  8  129  Ziff.  2  genannten  Mitglieder  unter  Vormundschaft,  so
kann  der  Vormund  einen  Agnaten  mit  der  Stellvertretung  beauftragen  oder,  wenn  er
selbst  Agnat  ist,  die  Stellvertretung  übernehmen.