Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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2)  einen  schweren  Diebstahl,  einen  Raub  oder  ein  dem  Raube  gleich  zu
bestrafendes  Verbrechen  begangen  hat,  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf
Jahren.
Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe
nicht  unter  drei  Monaten  ein.

Diese  Strafvorschriften  finden  auch  dann  Anwendung,  wenn  der  Hehler
ein  Angehöriger  ist.

  §. 259.

Wer  seines  Vortheils  wegen  Sachen,  von  denen  er  weiß  oder  den  Umständen
  nach  annehmen  muß,  daß  sie  mittels  einer  strafbaren  Handlung  erlangt
sind,  verheimlicht,  ankauft,  zum  Pfande  nimmt  oder  sonst  an  sich  bringt  oder  zu
deren  Absatze  bei  Anderen  mitwirkt,  wird  als  Hehler  mit  Gefängniß  bestraft.

§.  260.
Wer  die  Hehlerei  gewerbs-  oder  gewohnheitsmäßig  betreibt,  wird  mit
Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  bestraft.

§.  261.

Wer  im  Inlande  wegen  Hehlerei  einmal  und  wegen  darauf  begangener
Hehlerei  zum  zweiten  Male  bestraft  worden  ist,  wird,  wenn  sich  die  abermals
begangene  Hehlerei  auf  einen  schweren  Diebstahl,  einen  Raub  oder  ein  dem
Raube  gleich  zu  bestrafendes  Verbrechen  bezieht,  mit  Zuchthaus  nicht  unter  zwei
Jahren  bestraft.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe
nicht  unter  Einem  Jahre  ein.

Bezieht  sich  die  Hehlerei  auf  eine  andere  strafbare  Handlung  so  ist  auf
Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  zu  erkennen.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,
so  tritt  Gefängißstrafe  nicht  unter  drei  Monaten  ein.

Die  in  dem  §.  245  enthaltenen  Vorschriften  finden  auch  hier  Anwendung.

§.  262.

Neben  der  wegen  Hehlerei  erkannten  Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust  der
bürgerlichen  Ehrenrechte  und  neben  jeder  Verurtheilung  wegen  Hehlerei  auf  Zulässigkeit
  von  Polizei-Aufsicht  erkannt  werden.

Zweiundzwanzigster  Abschnitt.

Betrug  und  Untreue.

§.  263.

Wer  in  der  Absicht,  sich  oder  einem  Dritten  einen  rechtswidrigen  Vermögensvortheil
  zu  verschaffen,  das  Vermögen  eines  Anderen  dadurch  beschädigt,
  daß  er  durch  Vorspiegelung  falscher  oder  durch  Entstellung  oder  Unter-Reichs-Gesetzbl.

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