Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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in  den  88.  68  und  bezw.  52  des  Bahnpolizei-Reglements  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  vorgesehenen
allgemeinen  Eigenschaften,  die  Erfüllung  der  nachstehend  bezeichneten  Vorbedingungen  ersorderlich:

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029.—

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I.  Nachtwächter:
körperliche  Rüstigkeit,
Kenntniß  des  telegraphischen  Nußzeichens  der  betreffenden  Station.

II.  Thürhüter  (Portiers,  Perrondiener):

relalive  körperliche  Rüstigkeit.  4
Kenntniß  des  Rechnens  mit  den  vier  Spezies,  sowie  Fähigkeit,  über  einen  dienstlichen  Vorgang
eine  verständliche  schriftliche  Anzeige  zu  machen,
Kenntniß
a)  des  Bahnpolizei=  und  des  Betriebs-Reglements,  soweit  dieselben  den  Dienstkreis  des
Portiers  betreffen,
b)  der  Instruktion  für  die  Portiers  und  die  Gepäckträger,
c)  der  Eisenbahngeographie,  soweit  dieselbe  für  den  Lokal=  und  Nachbarverkehr  der  betreffenden
  Bahn  erforderlich  ist,
4)  der  Bestimmungen  über  die  Behandlung  gefundener  Gegenstände  und  über  die  Aufbewahrung
  von  Handgepäck,
e)  der  verschiedenen  Arten  von  Personenbillets  und  Freifahrkarten,  der  reglementarischen
Vorschriften  über  die  Beförderung  von  Personen,
1)  des  jeweiligen  Fahrplans  der  die  betreffende  Station  berührenden  Züge  und  ihrer  Anschlüsse
  an  die  Züge  der  Nachbarbahnen,
6)  der  für  die  Ankunft  und  Abfahrt  der  Züge  vorgeschriebenen  Signale.

 

III.  Wagenwärter,  Bremser  (Schmierer,  Zugsöler):
körperliche  Gewandtheit  und  Rüstigkeit,  namentlich  normales  Hör=  und  Sehvermögen,

.  Kenntniß  des  Rechnens  mit  den  vier  Spezies,

Kenntniß  der  beim  Eisenbahnbetriebe  vorkommenden  Gattungen  von  Wagen  und  ihrer  einzelnen
Theile,  insbesondere  der  Kuppelungs-,  Brems-,  Schmier=  und  Thürverschlußvorrichtungen,
sowie  der  Konstruktion  und  Behandlungsweise  derselben,

.  Kenntniß  der  Bestimmungen  des  Bahnpolizei-Reglements,  soweit  dieselben  den  Dienstkreis  der

Wagenwärter  betreffen,  und  der  Signalordnung  nebst  den  für  den  Dienst  der  betreffenden
Bah  erlassenen  Ausführungsinstruktionen,  sowie  der  Vorschriften  über  den  Rangirdienst,

4.  Kenntniß  der  Instruktionen  für  diese  Dienstkategorie,  sowie  derjenigen  für  Schaffner,  Weichensieller

  und  Bahnwärter,

Kenntniß  der  Eigenthumsmerkmale  der  eigenen,  sowie  der  fremden  Wagen,  ·  «

6  monatliche  Probezeit  im  Bremser=  und  Rangirdienst,  einschließlich  der  Beschäftigung  in  einer
Wagenreparatur-Werkstätte.

IV.  Rangirmeister  (Oberkoppler,  Schirrmeister)

außer  den  unter  Ill  Nr.  1—7  bezeichneten  Eigenschaften:

Fertigket  im  Zusammensetzen  der  Zige,  ·
nntnißdekDienstanwetsungenfürdieBahnbewachungs-,Stations-undFahrbeamten,soweit

dieselben  den  Rangirdienst  berühren.